Entscheidungen zu § 13 Abs. 2 MeldeG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Beschluss 1992/10/14 92/01/0785

Die vorliegende, am 17. August 1992 zur Post gegebene Säumnisbeschwerde richtet sich nach ihrem Inhalt dagegen, daß die Sicherheitsdirektion (offenbar für das Bundesland Wien) ihre Pflicht zur Entscheidung über eine gegen die Abweisung eines vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner amtswegigen Abmeldung erhobenen Wiedereinsetzungsantrages durch die Bundespolizeidirektion Wien eingebrachte Berufung verletzt habe. Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheid... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 14.10.1992

RS Vwgh 1992/10/14 92/01/0785

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof14/01 Verwaltungsorganisation15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung ÜbergangsrechtRechtsbereinigung40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Melderecht
Norm: AVG §73 Abs2;Behörden-ÜG §15 Abs1;BMG §7 Abs9;MeldeG 1991 §13 Abs2;VwGG §27;VwRallg;
Rechtssatz: Aus der in § 13 Abs 2 MeldeG 1991 normierten Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion für das Bundes... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.10.1992

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