RS Vwgh 1992/10/14 92/01/0785

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht
Rechtsbereinigung
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht

Norm

AVG §73 Abs2;
Behörden-ÜG §15 Abs1;
BMG §7 Abs9;
MeldeG 1991 §13 Abs2;
VwGG §27;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der in § 13 Abs 2 MeldeG 1991 normierten Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien ergibt sich, daß der BMI als oberste Behörde, an die in Angelegenheiten des Meldewesens ein Devolutionsantrag iSd § 73 Abs 2 AVG gestellt werden könnte, anzusehen ist, weil gemäß § 15 Abs 1 Behörden-ÜG, StGBl 94/1945, den Sicherheitsdirektionen die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit übergeordnet ist. Diese besteht gemäß § 7 Abs 9 BMG, BGBl Nr 76/1986, im Bereich des BMI, weshalb auch der belangten Behörde gegenüber das Weisungsrecht und Aufsichtsrecht zukommt.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010785.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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