§ 13 MeldeG Meldebehörden

Meldegesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Meldebehörden sind die Bürgermeister.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide der Meldebehörden entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018

(1) Meldebehörden sind die Bürgermeister.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide der Meldebehörden entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

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