Gesetzesaktualisierungen

12 Gesetze aktualisiert am 30.12.2023

Gesetze 1-10 von 12

11 Paragrafen zu Meldegesetz 1991 (MeldeG) aktualisiert


§ 23 MeldeG Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsMeldungen nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, gelten als Meldungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gästeblätter, die der Anlage B in der Stammfassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 weiterverwendet werden. Wohnungen, die b... mehr lesen...


§ 22 MeldeG Strafbestimmungen

(1)Absatz einsWer1.Ziffer einsdie ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oderdie ihn treffende Meldepflicht nach den Paragraphen 3,, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder2.Ziffer 2eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist oder3.Ziffer 3eine Abmeldung ... mehr lesen...


§ 20 MeldeG Sonstige Übermittlungen

(1)Absatz einsSofern die Meldebehörde die Adresse als Auswahlkriterium für das Melderegister einsetzt, hat sie dem Eigentümer eines Hauses auf sein Verlangen bei Nachweis des Eigentums Namen und Adresse aller in dem Haus, einer Stiege oder einer Wohnung angemeldeten Menschen aus dem Melderegister... mehr lesen...


§ 19 MeldeG Meldebestätigung

(1)Absatz einsDie Meldebehörde hat auf Antrag zu bestätigen, dass, seit wann und wo der Antragsteller oder ein Mensch, für den ihn die Meldepflicht trifft, angemeldet ist. Auf Antrag hat sich die Meldebestätigung auch auf alle früheren Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen zu bez... mehr lesen...


§ 16 MeldeG Zentrales Melderegister

(1)Absatz einsDie Meldebehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datens... mehr lesen...


§ 15 MeldeG Berichtigung des lokalen Melderegisters

(1)Absatz einsErhält die Meldebehörde vom Tod eines angemeldeten Menschen Kenntnis, hat sie die Abmeldung durchzuführen. Hat sie Grund zur Annahme, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie die An- oder Abmeldung, in den Fälle... mehr lesen...


§ 11 MeldeG Änderung von Meldedaten

(1)Absatz einsEvidenzstellen gemäß § 51 StbG 1985, BGBl. Nr. 311, haben Änderungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft von Menschen, die im Bundesgebiet gemeldet sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln.Evidenzstellen gemäß Paragraph 51, Stb... mehr lesen...


§ 4a MeldeG Vornahme der An-, Um- oder Abmeldung

(1)Absatz einsDie An-, Um- oder Abmeldung ist erfolgt, sobald der Meldebehörde der entsprechend vollständig ausgefüllte Meldezettel vorliegt. Im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß § 3 Abs. 1a oder einer Abmeldung gemäß § 4 Abs. 2a ist die An-, Um- oder Abmeldung erfolgt, sobald die Mitteilung ü... mehr lesen...


§ 4 MeldeG Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung

(1)Absatz einsWer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.(2)Absatz 2Die Abmeldung kann anlässlich einer Anmeldung auch bei der für die Anmeldung zuständigen Meldebehörde bei Nachweis der Identität des Meldepflichti... mehr lesen...


§ 3 MeldeG Unterkunft in Wohnungen; An- oder Ummeldung

(1)Absatz einsWer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.(1a)Absatz eins aNach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, dass Anmeldungen oder Ummeldungen (§ 11 Abs. 4) auc... mehr lesen...


Meldegesetz 1991 (MeldeG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 12.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2023 § 0 gültig von 31.10.2023 bis 11.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.12.23

28 Paragrafen zu Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) aktualisiert


§ 90r VBG

(1)Absatz einsVertragslehrern (Vertragserziehern) des Entlohnungsschemas II L, die im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt Vertragslehrern (Vertragserzieh... mehr lesen...


§ 90q VBG

(1)Absatz einsAn Polytechnischen Schulen gebührt Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträg... mehr lesen...


§ 90p VBG

(1)Absatz einsDen nachstehend angeführten Gruppen von Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage:Den nachstehend angeführten Gruppen von Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas römisch II L g... mehr lesen...


§ 90o VBG

(1)Absatz einsDie Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L in der Entlohnungsgruppe l 1 beträgt für jede Jahreswerteinheit 62,59 % des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG.Die Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas römisch II L in der Entlo... mehr lesen...


§ 90e VBG

(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L beträgt:Das Monatsentgelt der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L beträgt:in der Entlohnungs-stufein der Entlohnungsgruppe l phl 1l 2a 2l 2a 1l 2b 1l 3Euro13 449,63 250,82 957,52 771,92 511,32 281,923 5... mehr lesen...


§ 84c VBG Funktionszulage und Entfall der Ausbildungsphase

(1)Absatz einsAbweichend von § 73 Abs. 2a gebührtAbweichend von Paragraph 73, Absatz 2 a, gebührt1.Ziffer einsVertragsbediensteten, die zum Ablauf des 31. Dezember 2022 bereits Anspruch auf eine Funktionszulage gemäß § 73 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung haben, ab 1. ... mehr lesen...


§ 71 VBG Monatsentgelt der Entlohnungsschemata v und h

(1)Absatz einsDas Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas v wird durch die Entlohnungsgruppe und in ihr durch die Entlohnungsstufe bestimmt und beträgtin der Ent-in der Entlohnungsgruppelohnungs-v1v2v3v4v5stufeEuro13 400,12 661,72 395,02 259,62 168,623 768,... mehr lesen...


§ 61 VBG Monatsentgelt des Entlohnungsschemas K

§ 61.Paragraph 61, Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K beträgt:in der Ent-in der Entlohnungsgruppelohnungs-k 1k 2k 3k 4k 5k 6stufeEuro13 186,72 876,93 019,22 630,02 554,12 374,123 268,52 950,93 094,32 687,52 609,22 408,433 371,83 043,33 169,32 744... mehr lesen...


§ 56e VBG Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

(1)Absatz einsDen an der Medizinischen Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 521,6 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit ei... mehr lesen...


§ 56 VBG Monatsentgelt

§ 56.Paragraph 56, Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsdozenten beträgt:in der Ent- lohnungs-Eurostufe 13 515,323 768,534 369,344 614,554 861,265 112,075 354,785 594,695 844,4106 092,3116 338,9126 593,5136 900,7147 312,3157 782,8168 136,8178 253,6188 607,5 mehr lesen...


§ 54e VBG Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

(1)Absatz einsDen an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsassistenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 521,6 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinb... mehr lesen...


§ 54a VBG Dienstzulage (Forschungszulage)

(1)Absatz einsDem vollbeschäftigten Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste... mehr lesen...


§ 49v VBG Entgelt

(1)Absatz einsDas Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe u1 beträgt:in derEntlohnungs-stufeEuro13 345,023 783,533 907,944 232,654 558,464 885,875 175,185 464,795 652,4105 841,4115 966,0(2)Absatz 2Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1. Die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin ... mehr lesen...


§ 49q VBG Entgelt

(1)Absatz einsDas jährliche Bruttoentgelt bei Vollbeschäftigung beträgt1.Ziffer einsfür Assistenten, die nicht von Z 2 oder 3 erfasst sind,für Assistenten, die nicht von Ziffer 2, oder 3 erfasst sind,a)Litera a64 356,9 €,b)Litera b76 936,0 €, wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß § 49n Abs... mehr lesen...


§ 48o VBG Monatsentgelt und Dienstzulagen

(1)Absatz einsAuf das Monatsentgelt der Vertragshochschullehrperson sind anzuwenden:1.Ziffer einsin der Entlohnungsgruppe ph 1 die Bestimmungen des § 90e Abs. 1 über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l ph,in der Entlohnungsgruppe ph 1 die Bestimmungen des Paragraph 90 e, Absatz eins, über d... mehr lesen...


§ 47c VBG Verwendung von Lehrpersonen in der Sommerschule

(1)Absatz einsDie Verwendung einer Vertragslehrperson in der Sommerschule setzt eine freiwillige, unter Angabe der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Schulen bei der zuständigen Personalstelle abzugebende, verbindliche Anmeldung voraus. Sofern eine Vertragslehrperson anstelle der Vergütung... mehr lesen...


§ 47d VBG Lehramtliche Verwendung von Studierenden oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums in der Sommerschule

(1)Absatz einsStudierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums sind im Rahmen eines vertraglichen Lehrpersonendienstverhältnisses zu verwenden. Als Beginn des Dienstverhältnisses ist der erste Schultag der Unterrichtstätigkeit in der Sommerschule und als Ende der letzte Werk... mehr lesen...


§ 47b VBG Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen

(1)Absatz eins§ 63b Abs. 1 bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.Paragraph 63 b, Absatz eins bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.(2)Absatz 2§ 63b Abs. 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph 63 b, Absatz 4 bis 8 GehG ist auf ... mehr lesen...


§ 47a VBG Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

(1)Absatz einsDer Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 51,3 € pro Tag.(2)Absatz 2Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer me... mehr lesen...


§ 47 VBG Vergütung für Mehrdienstleistung

(1)Absatz einsÜberschreitet die Vertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gemäß § 40a Abs. 2 Z 1 das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß § 40a Abs. 3 so gebührt ihr hiefür an Stelle der in § 22 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG a... mehr lesen...


§ 46f VBG Dienstzulage für die Koordination im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion

§ 46f.Paragraph 46 f, Der Koordinatorin oder dem Koordinator im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 1 164,5 €. mehr lesen...


§ 46e VBG Fächervergütung

(1)Absatz einsVertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung1.Ziffer einsin der Sekundarstufe 1 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingereiht sind sowie ... mehr lesen...


§ 46c VBG Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung

(1)Absatz einsVertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungs- oder Fachvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.(2)Absatz 2Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt:Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, beträgt:1.Ziffer einsfür die A... mehr lesen...


§ 46b VBG Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung

(1)Absatz einsVertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (§ 43a Abs. 2 erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.Vertragslehrp... mehr lesen...


§ 46a VBG Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

(1)Absatz einsEiner Vertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:1.Ziffer einsMentoring (§ 39a),Mentoring (Paragraph 39 a,),2.Ziffer 2Bildungsberatung (Abs. 2),Bildungsberatu... mehr lesen...


§ 46 VBG Entgelt

(1)Absatz einsDas Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:in der Entlohnungs-stufeEuro  13 401,223 870,534 341,044 811,655 282,365 753,076 043,7(2)Absatz 2Bei der Anwendung des § 15 geltenBei der Anwendung des Paragraph 15, gelten1.Ziffer einsVertrag... mehr lesen...


§ 14 VBG Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II

(1)Absatz einsDas Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch II beträgt:in der Ent-in der Entlohnungsgruppelohnungs-p 1p 2p 3p 4p 5stufeEuro12 144,02 107,12 ... mehr lesen...


§ 11 VBG Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I

(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins beträgt:in der Ent-in der Entlohnungsgruppelohnungs-abcdestufeEuro12 946,62 363,12 136,32 06... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.12.23

72 Paragrafen zu Gehaltsgesetz 1956 (GehG) aktualisiert


§ 170a GehG Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2024

(1)Absatz einsDie Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 7 oder Abs. 9 erhöhen sich bei übergeleitetenDie Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach Paragraph 169 c, Absatz 7, oder Absatz 9, erhöhen sich bei übergeleiteten1... mehr lesen...


§ 164 GehG Gehalt

(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ gebührt ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Fixgehaltsstufe bestimmt und beträgt:in der Fixgehaltsstufein der VerwendungsgruppeSI 1SI 2FI 1FI 2Euro18 110,16 804,36 ... mehr lesen...


§ 153 GehG Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

(1)Absatz einsBerufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie1.Ziffer einszur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind undzur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrtt... mehr lesen...


§ 152 GehG Truppendienstzulage

(1)Absatz einsDem Berufsoffizier gebührt,1.Ziffer einssolange er im Truppendienst verwendet wird,2.Ziffer 2wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,eine ruhegenußfähige Truppendienstzulage von 139,4 €.(2)Absatz 2Für den Ber... mehr lesen...


§ 151 GehG Heeresdienstzulage

(1)Absatz einsDem Berufsoffizier gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage. Die Heeresdienstzulage richtet sich nach der besoldungsrechtlichen Stellung und beträgt1.Ziffer einsin den Gehaltsstufen 1 bis 4 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 2in den G... mehr lesen...


§ 150 GehG Dienstzulage

§ 150.Paragraph 150, Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgtin den Dienstklassenbei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar istDienstzulage Eur... mehr lesen...


§ 143 GehG Wachdienstzulage

(1)Absatz einsDem Wachebeamten gebührt,1.Ziffer einssolange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird,2.Ziffer 2wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,eine ruhegenußfähige Wachdienstzulage. Sie beträgtin der Verwendu... mehr lesen...


§ 142 GehG Dienstzulage

(1)Absatz einsEine ruhegenußfähige Dienstzulage von 83,7 € gebührt1.Ziffer einsdem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Z 56.3 zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und dauernd mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines... mehr lesen...


§ 141 GehG Besondere Dienstzulage

§ 141.Paragraph 141, Den Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige besondere Dienstzulage. Sie beträgt in der Verwendungsgruppe W 2 150,1 € und in der Verwendungsgruppe W 1 176,9 €. mehr lesen...


§ 140 GehG Dienstzulagen

(1)Absatz einsDem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 46,7 € und im definitiven Dienstverhältnisin der Verwendungsgruppe W 2 in der Dienstzulagenstufein der12 EuroGrundstufe87,9156,8Dienst-    a)186,3266,2st... mehr lesen...


§ 138 GehG Gehalt

§ 138.Paragraph 138, Für das Gehalt der Wachebeamten gilt der Unterabschnitt E mit der Abweichung, dass1.Ziffer einsdie Verwendungsgruppe W 2 der Verwendungsgruppe C und die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe B entspricht und2.Ziffer 2für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstk... mehr lesen...


§ 131 GehG Beamte in Unteroffiziersfunktion

(1)Absatz einsBeamten, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 314,9 €.Beamten, die nach Paragraph 61, Absatz 15, WG... mehr lesen...


§ 130 GehG Omnibuslenkerzulage

§ 130.Paragraph 130, Dem Beamten des Mittleren Post- und Fernmeldedienstes gebührt,1.Ziffer einssolange er ständig als Omnibuslenker verwendet wird,2.Ziffer 2wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,eine ruhegenußfähi... mehr lesen...


§ 124 GehG Pflegedienst-Chargenzulage

(1)Absatz einsBeamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.Beamten, die zur Ausübung von Tätigkei... mehr lesen...


§ 123 GehG Pflegedienstzulage

(1)Absatz einsBeamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des GuKG, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der e... mehr lesen...


§ 120 GehG Verwaltungsdienstzulage

(1)Absatz einsDem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamtenin den DienstklassenEuroIII bis Vrömisch III bis V217,5 €VI bis IXrömisch VI bis IX277,0 €(2)Absatz 2Die ... mehr lesen...


§ 118 GehG Gehalt

(1)Absatz einsDas Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung und des Beamten in handwerklicher Verwendung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung und d... mehr lesen...


§ 117b GehG Außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage

(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten, die oder der zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung („kleine AVO“). Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe („große AVO“). De... mehr lesen...


§ 115 GehG

(1)Absatz einsDie Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6 erhöht sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3 mit der Lehrbefähigung für den Fremdsprachenunterricht an Volksschulen, Neuen Mittelschulen und Hauptschulen um 66,0 €.Die Dienstzulage gemäß Paragraph 58, Absatz 6, erhöht sich für Fremds... mehr lesen...


§ 112 GehG Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes

(1)Absatz einsDen Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die mit ihrer Dienstleistung verbundenen besonderen Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt: Euroin den Verwendungsgruppen216,2 €246,0 €in den Gehaltsstufenab der GehaltsstufeK 1 und K 21 bis 4 (2. Jahr 6. Mona... mehr lesen...


§ 111 GehG Pflegedienst-Chargenzulage

(1)Absatz einsBeamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absatz 2, angeführten Funktionen eine ruh... mehr lesen...


§ 110 GehG Dienstalterszulage

§ 110.Paragraph 110, Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Ja... mehr lesen...


§ 109 GehG Gehalt

§ 109.Paragraph 109, Das Gehalt des Beamten des Krankenpflegedienstes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:in der Gehaltsstufein der VerwendungsgruppeK 1K 2K 3K 4K 5K 6Euro13 118,22 815,22 953,42 578,62 506,32 332,523 198,72 886,43 027,22 634,82 ... mehr lesen...


§ 101a GehG Vergütung für Kräfte für internationale Operationen

(1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung hat Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen festzulegen.(2)Absatz 2Militärpersonen, die1.Ziffer einsdurch eine freiwillige schriftliche Meldung ihr... mehr lesen...


§ 101 GehG Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

(1)Absatz einsMilitärpersonen gebührt eine monatliche Vergütung wenn sie1.Ziffer einszur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind undzur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttec... mehr lesen...


§ 98 GehG Truppendienstzulage

(1)Absatz einsMilitärpersonen gebührt,1.Ziffer einssolange sie im Truppendienst verwendet werden,2.Ziffer 2wenn sie infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden können,eine ruhegenußfähige Truppendienstzulage.(2)Absatz 2Die Truppendienstzul... mehr lesen...


§ 92 GehG Verwendungszulage

(1)Absatz einsDer Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche di... mehr lesen...


§ 91 GehG Funktionszulage

(1)Absatz einsMilitärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgtMilitärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funk... mehr lesen...


§ 89 GehG Gehalt

(1)Absatz einsDas Gehalt der Militärpersonen auf Zeit wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgtin der Gehaltsstufein der VerwendungsgruppeM ZO 1M ZO 2M ZO 3M ZUOM ZChEuro13 185,32 754,62 703,32 446,42 295,923 299,42 768,32 742,52 465,92 295,933 471,12... mehr lesen...


§ 87 GehG Fixgehalt

(1)Absatz einsDer Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 85, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 86 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.Der Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 ... mehr lesen...


§ 86 GehG Dienstalterszulage

(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („... mehr lesen...


§ 85 GehG Gehalt

(1)Absatz einsDas Gehalt der Berufsmilitärpersonen wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgtin der Gehaltsstufein der VerwendungsgruppeM BO 1M BO 2M BUOEuro13 185,32 754,62 446,423 299,42 768,32 465,933 471,12 824,72 485,643 716,32 901,32 504,953 962,... mehr lesen...


§ 83 GehG Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes

(1)Absatz einsDem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 145,8 €.(2)Absatz 2Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten des ExekutivdienstesDie Vergütung nach Absatz eins, gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes1... mehr lesen...


§ 81 GehG Wachdienstzulage

(1)Absatz einsDem Beamten des Exekutivdienstes gebührt,1.Ziffer einssolange er im Exekutivdienst verwendet wird,2.Ziffer 2wenn er infolge eines im Exekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,eine ruhegenußfähige Wachdienstzulage.(2)Absatz 2Die Wachdi... mehr lesen...


§ 75 GehG Verwendungszulage

(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich ... mehr lesen...


§ 74a GehG Fixbezug

(1)Absatz einsDem Beamten des Exekutivdienstes der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 72, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 73 und einer Funktionszulage ein Fixgehalt. Dieses beträgt für die ersten fünf Jahre 11 282,3 € und ab dem sechsten ... mehr lesen...


§ 74 GehG Funktionszulage

(1)Absatz einsDem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:Dem Beamten der Ve... mehr lesen...


§ 73 GehG Dienstalterszulage

(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („... mehr lesen...


§ 72 GehG Gehalt

§ 72.Paragraph 72, Das Gehalt der Beamtin oder des Beamten des Exekutivdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgtin der Gehaltsstufein der VerwendungsgruppeE 1E 2aE 2bE 2cEuro1----2 395,02 295,92----2 395,02 295,93--2 545,62 395,02 295,942 926... mehr lesen...


§ 63d GehG Abgeltung für Lehrpersonen in der Sommerschule

(1)Absatz einsDer Lehrperson gebührt für jede gehaltene Unterrichtsstunde eine Vergütung in der Höhe von 58,6 €. Mit dieser Vergütung sind alle mit der unterrichtlichen Verwendung an der Sommerschule verbundenen Aufgaben abgegolten und es gebührt hierfür keine Sonderzahlung gemäß § 3 Abs. 3.Der L... mehr lesen...


§ 63b GehG Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen

(1)Absatz einsDer Lehrperson gebührt für die kontinuierliche Betreuung einer abschließenden Arbeit im Verlauf der letzten Schulstufe (§ 37 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010 und § 37 Abs. 4 in Verbindung mit § 69 Abs. 9... mehr lesen...


§ 62 GehG Vergütung für die schulpraktische Ausbildung

(1)Absatz einsDem Lehrer der Verwendungsgruppe L1, der mit der Betreuung von Studierenden im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung des Lehramtsstudiums betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die genannten Vergütungen gebühren grundsätzlich für... mehr lesen...


§ 61e GehG Vergütungen für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte, Kustodiate und Nebenleistungen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

(1)Absatz einsFür folgende von einem Lehrer an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:1.Ziffer einsfür die Führung der Klass... mehr lesen...


§ 61d GehG Vergütung für die Verwaltung von Kustodiaten bei Lehrpersonen an Berufsschulen

(1)Absatz einsEiner Lehrperson an Berufsschulen, der von der Schulleitung im Rahmen der der Schule zugewiesenen Ressourcen die Verwaltung einer Sammlung, einer Lehrwerkstätte oder einer Laboratoriumseinrichtung (Kustodiat) übertragen wird, gebührt in den Monaten September bis Juni eine monatliche... mehr lesen...


§ 61c GehG Vergütung für die Klassenführung bei den Landeslehrern

(1)Absatz einsEinem Lehrer1.Ziffer einsan Volksschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 116,2 €,2.Ziffer 2an Mittelschulen, Polytechnischen Schulen oder ... mehr lesen...


§ 61b GehG Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen

(1)Absatz einsEiner Lehrperson, der von der Schulleitung im Rahmen der der Schule zugewiesenen Ressourcen die Verwaltung eines Kustodiates oder die Erbringung einer Nebenleistung übertragen wird, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im n... mehr lesen...


§ 61a GehG Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte

(1)Absatz einsEinem Lehrer, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für ein Schuljahr betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von1.Ziffer eins256,6 € in der Verwendungsgruppe L 1,2.Ziffer 2225,6 € in den ü... mehr lesen...


§ 60a GehG Erzieherzulage

(1)Absatz einsLehrern (Erziehern), die1.Ziffer einsim vollen Ausmaß der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder2.Ziffer 2neben ihrer unterrichtlichen Verwendung im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtungals Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleicha... mehr lesen...


§ 60 GehG

(1)Absatz einsLehrern1.Ziffer einsder Verwendungsgruppe L 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen, auf einem füra)Litera aLehrpersonen an der Mittelschule, Sonder- oder Berufsschullehrpersonen oder Lehrpersonen an Polytechnischen Schulen... mehr lesen...


§ 59b GehG

(1)Absatz einsAn Polytechnischen Schulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für1.Ziffer einsLehrer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik bzw. Lebende Fremdsprachea)Litera a83,... mehr lesen...


§ 59a GehG

(1)Absatz einsKlassenlehrern an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer1.Ziffer einsan Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volkssch... mehr lesen...


§ 59 GehG

(1)Absatz einsLehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung eines Schulclusters oder einer Expositur oder mit den im § 58 Abs. 1 angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmu... mehr lesen...


§ 58 GehG

(1)Absatz einsEine Dienstzulage gebührt1.Ziffer einsden Direktorstellvertretern an Höheren Internatsschulen des Bundes,2.Ziffer 2den Direktorstellvertretern an Berufsschulen,3.Ziffer 3den Erziehungsleitern an Höheren Internatsschulen des Bundes,4.Ziffer 4den Erziehungsleitern am Bundes-Blindenerz... mehr lesen...


§ 57 GehG Dienstzulagen

(1)Absatz einsDen Leitern von Unterrichtsanstalten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Dienstzulagenstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzu... mehr lesen...


§ 56 GehG Dienstalterszulage

§ 56.Paragraph 56, Der Lehrperson gebührt nach zwei Jahren, die sie in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die ... mehr lesen...


§ 55 GehG Gehalt

(1)Absatz einsDas Gehalt des Lehrers wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:in derin der VerwendungsgruppeGehalts-L 3L 2b 1L 2a 1L 2a 2L 1L PHstufeEuro12 232,62 436,72 675,32 842,23 185,33 311,422 260,62 473,22 742,52 922,53 299,43 379,832 287,62 511,32 8... mehr lesen...


§ 54d GehG Lehrvergütung

(1)Absatz einsDer Hochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit der Abhaltung von mehr als 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2 BDG 1979) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.Der Hochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mi... mehr lesen...


§ 54c GehG Dienstzulagen

(1)Absatz einsDer Hochschullehrperson gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt1.Ziffer einsin der Verwendungsgruppe PH 1: 632,4 €,2.Ziffer 2in den übrigen Verwendungsgruppen: 351,4 €.71,35% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.(2)Absatz 2Durch das Geha... mehr lesen...


§ 53b GehG Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

(1)Absatz einsDen an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Universitätsassistenten und Universitätsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 521,6 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer ... mehr lesen...


§ 52 GehG Abgeltung der Lehrtätigkeit der Universitätsassistenten

(1)Absatz einsDem Universitätsassistenten, der auf Grund einer Beauftragung gemäß § 180b Abs. 3, 5 und 7 BDG 1979 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei Semesterstunden abhält, gebührt für die Dauer dieses Semesters eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Lehrzulage) von monatlich 534,9 €. ... mehr lesen...


§ 50 GehG Dienstalterszulage

(1)Absatz einsDer Universitätsassistentin oder dem Universitätsassistenten gebührt eine Dienstalterszulage im Ausmaß des in der Tabelle gemäß § 56 für die Verwendungsgruppe L 1 angeführten Betrages.Der Universitätsassistentin oder dem Universitätsassistenten gebührt eine Dienstalterszulage im Aus... mehr lesen...


§ 49 GehG Gehalt der Universitätsassistenten

(1)Absatz einsAuf das Gehalt des Universitätsassistenten sind die Bestimmungen über das Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden.(2)Absatz 2Der Universitätsassistentin oder dem Universitätsassistenten, die oder der eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren als Uni... mehr lesen...


§ 48a GehG Gehalt der Universitätsdozenten

(1)Absatz einsDas Gehalt des Universitätsdozenten (§ 154 lit. b BDG 1979) beträgt:Das Gehalt des Universitätsdozenten (Paragraph 154, Litera b, BDG 1979) beträgt:in der Gehalts-stufeEuro13 350,423 451,033 717,644 351,654 600,064 848,075 097,385 345,595 594,6105 842,7116 092,3126 340,2136 601,7146... mehr lesen...


§ 48 GehG Gehalt der Universitätsprofessoren

(1)Absatz einsDas Gehalt der Universitätsprofessoren (§ 154 lit. a BDG 1979) beträgt:Das Gehalt der Universitätsprofessoren (Paragraph 154, Litera a, BDG 1979) beträgt:in der Gehalts-stufefür Universitäts-professoren(§ 21 UOG 1993, (Paragraph 21, UOG 1993, § 22 KUOG)Paragraph 22, KUOG)für Außer-o... mehr lesen...


§ 40c GehG Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

(1)Absatz einsDen an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 521,6 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der W... mehr lesen...


§ 40b GehG Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

(1)Absatz einsDen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie1.Ziffer einszur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind undzur Ausübung von T... mehr lesen...


§ 40a GehG Exekutivdienstliche Tätigkeiten

(1)Absatz einsEine ruhegenußfähige Exekutivdienstzulage von 139,4 € gebührt dem Beamten1.Ziffer einsdes Höheren Dienstes bei den Landespolizeidirektionen und an Justizanstalten,2.Ziffer 2des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 des Sicherheitspo... mehr lesen...


§ 34 GehG Verwendungszulage

(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulag... mehr lesen...


§ 30 GehG Funktionszulage

(1)Absatz einsDem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für BeamteDem Beam... mehr lesen...


§ 29 GehG Dienstalterszulage

(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („... mehr lesen...


§ 28 GehG Gehalt

(1)Absatz einsDas Gehalt des Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgtin der Gehaltsstufein der VerwendungsgruppeA 1A 2A 3A 4A 5A 6A 7Euro13 185,32 496,52 268,62 231,52 197,82 163,02 128,423 299,42 554,12 31... mehr lesen...


§ 7 GehG Auszahlung

(1)Absatz einsDer Monatsbezug ist am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein auszuzahlen.(2)Absatz 2Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührend... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.12.23

2 Paragrafen zu Namensänderungsgesetz (NAEG) aktualisiert


§ 11 NAEG

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.(2a)Absatz 2 aDie §§ 2 Abs. 1 Z 7a, 3 Abs. 2 Z 1 lit. c sowie 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.(3) Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes können von dem der Ku... mehr lesen...


§ 1 NAEG Antrag auf Namensänderung

(1) Eine Änderung des Namens (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft1.einen österreichischen Staatsbürger;2.einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehöri... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.12.23

3 Paragrafen zu Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) aktualisiert


§ 98 ASGG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1987 in Kraft.(2)Absatz 2§ 40 Abs. 1 Z 4 und § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 2 lit. b des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservic... mehr lesen...


§ 76 ASGG Prozeßnachfolge

(1)Absatz einsIn einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4, 6 oder 8 oder über die Kostenersatzpflicht des Versicherungsträgers nach § 65 Abs. 1 Z 5 wird das Verfahren durch den Tod des Klägers in jeder Lage unterbrochen.In einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer ei... mehr lesen...


§ 65 ASGG Gegenstand der Sozialrechtssachen

(1)Absatz einsSozialrechtssachen sind Rechtsstreitigkeiten über1.Ziffer einsden Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen oder den Bestand oder den Umfang eines Anspruchs auf Angehörigenbonus, soweit hiebei nicht die Versicherungszugehörigkeit... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.12.23

9 Paragrafen zu Presseförderungsgesetz 2004 (PresseFG 2004) aktualisiert


§ 12 PresseFG 2004 Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten

(1)Absatz einsDie Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 6 für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2003 sind spätestens bis 15. März 2004 zu veröffentlichen.Die Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 4, Absatz 6, für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2003 sind spätestens bis 15. März 2004 zu veröf... mehr lesen...


§ 10 PresseFG 2004 Verweisungen

(1)Absatz einsBei sämtlichen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.(2)Absatz 2Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen ... mehr lesen...


§ 11 PresseFG 2004 Vollziehung

§ 11.Paragraph 11, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut. mehr lesen...


§ 4 PresseFG 2004 Presseförderungskommission

(1)Absatz einsZur Beratung der KommAustria in Fragen, die dieses Bundesgesetz betreffen, wird die Presseförderungskommission eingerichtet.(2)Absatz 2Vor Zuteilung hat die KommAustria Gutachten der Presseförderungskommission darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen. D... mehr lesen...


§ 9 PresseFG 2004 Beobachtungszeitraum und Auszahlung

(1)Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zuwendungen werden für jenes Kalenderjahr gewährt, für das der Förderungswerber die für die Zuerkennung notwendigen Unterlagen und Nachweise beigebracht hat.(2)Absatz 2Die Auszahlung sämtlicher Förderungen erfolgt in zwei gleich hohen Teilbetr... mehr lesen...


§ 2 PresseFG 2004 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

(1)Absatz einsFördermittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen auf deren Verlangen zu gewähren, sofern von der periodischen Druckschrift folgende Voraussetzungen erfüllt sind:1.Ziffer einsTages- und Wo... mehr lesen...


§ 3 PresseFG 2004 Ansuchen um Förderung

(1)Absatz einsAnsuchen um Zuteilung von Fördermitteln sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres bei der KommAustria über ein bereitgestelltes Online-Formular einzubringen. Das Begehren hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderung darzulegen. Ihm sind die vom Gesetz gef... mehr lesen...


§ 1 PresseFG 2004 Förderungsziel und Aufteilung der Mittel

(1)Absatz einsDer Bund unterstützt die österreichischen Tages- und Wochenzeitungen durch finanzielle Zuwendungen, um die Vielfalt der Presse in Österreich zu fördern.(2)Absatz 2Die Mittel der Presseförderung sind entsprechend den bundesfinanzgesetzlichen Ansätzen auf Vertriebsförderung und Besond... mehr lesen...


Presseförderungsgesetz 2004 (PresseFG 2004) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 23.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2023 § 0 gültig von 25.07.2020 bis 22.12.2023 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.12.23

14 Paragrafen zu Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) aktualisiert


§ 212 RStDG Inkrafttreten und Vollziehung

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1962 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden alle älteren gesetzlichen Vorschriften über Gegenstände, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben:1.Ziffer einsDas Kaiserliche ... mehr lesen...


§ 200 RStDG

(1)Absatz einsEine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:1.Ziffer einsden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe Ia)Litera aab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten167,7 €,b)Litera bab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten1... mehr lesen...


§ 198 RStDG

§ 198.Paragraph 198, Der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt der Gehaltsgruppe I, II oder III gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der... mehr lesen...


§ 197 RStDG

(1)Absatz einsFür die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:Für die in den Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:GehaltsgruppePlanstelleIStaatsanwalt für den Sprengel der Ober... mehr lesen...


§ 192 RStDG Dienstzulage

§ 192.Paragraph 192, Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten in folgendem Ausmaß:1.Ziffer einsLeiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter) 360,7 €,2.Ziffer 2Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft 454,0 €,3.Ziffer 3Leiter einer Staats... mehr lesen...


§ 190 RStDG Gehalt des Staatsanwaltes

(1)Absatz einsDas Gehalt der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:in derin der GehaltsgruppeGehalts-St 1St 2St 3stufeEuro15 244,7----25 695,3----36 375,1----47 028,17 758,8--57 683,78 249,410 376,168 296,59 034,0... mehr lesen...


§ 170 RStDG

(1)Absatz einsEine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:1.Ziffer einsden Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe Ia)Litera aab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten167,7 €,b)Litera bab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten153,9 €,c)Li... mehr lesen...


§ 169a RStDG

§ 169a.Paragraph 169 a, Der Richterin oder dem Richter der Gehaltsgruppe I, II oder III gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweil... mehr lesen...


§ 168 RStDG

(1)Absatz einsFür die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Richter sind folgende Planstellen vorgesehen:Für die in den Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch III ernannten Richter sind folgende Planstellen vorgesehen:GehaltsgruppePlanstelle Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes (... mehr lesen...


§ 68 RStDG Dienstzulage

§ 68.Paragraph 68, Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richterinnen und Richtern im nachgenannten Ausmaß:1.Ziffer einsVorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind 201,4 €,2.Zi... mehr lesen...


§ 67 RStDG Gehalt des Richteramtsanwärters

§ 67.Paragraph 67, Das Gehalt beträgt1.Ziffer einsfür Richteramtsanwärter ohne Prüfung 3 774,2 € und2.Ziffer 2für Richteramtsanwärter mit Prüfung 4 202,3 €.§ 66 Abs. 3 erster Satz ist anzuwenden.Paragraph 66, Absatz 3, erster Satz ist anzuwenden. mehr lesen...


§ 66 RStDG Gehalt des Richters

(1)Absatz einsDas Gehalt der Richterin oder des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:in derin der GehaltsgruppeGehalts-R 1aR 1bR 1cR 2R 3stufeEuro14 944,54 944,54 944,5----25 394,85 394,85 394,8----36 073,36 073,36 073,3----46 727,86 727,86 ... mehr lesen...


§ 50 RStDG Standesausweis

(1)Absatz einsÜber den Richter ist ein Standesausweis zu führen, in den alle für das Dienstverhältnis im allgemeinen und insbesondere für die Vorrückung und für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Umstände einzutragen sind.(2)Absatz 2Der Richter hat diese Umstände unmittelbar nach seinem D... mehr lesen...


§ 32 RStDG Besetzungsvorschläge

(1)Absatz einsFür die Planstellen bei den Bezirksgerichten und beim Gerichtshof erster Instanz, mit Ausnahme der Planstellen der (des) Vizepräsidenten und des Präsidenten, hat der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist de... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.12.23

2 Paragrafen zu Arbeitsmarktsprengelverordnung (AMSprV) aktualisiert


§ 4 AMSprV

(1)Absatz einsIm Bereich der Landesgeschäftsstelle Wien sind die regionalen Organisationen auch nach fachlichen Gesichtspunkten eingerichtet (§ 19 Abs. 1 letzter Satz AMSG).Im Bereich der Landesgeschäftsstelle Wien sind die regionalen Organisationen auch nach fachlichen Gesichtspunkten eingericht... mehr lesen...


§ 3 AMSprV

Paragraph 3, Die regionalen Geschäftsstellen (RGS) des Arbeitsmarktservice sind für folgende Bereiche zuständig:1.Ziffer einsim Bereich der LGS Burgenlanda)Litera aArbeitsmarktservice Eisenstadt in Eisenstadt für die Städte Eisenstadt und Rust und den politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebungb)Liter... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.12.23

10 Paragrafen zu Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG) aktualisiert


§ 24b LVG Lehramtliche Verwendung von Studierenden oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums in der Sommerschule

(1)Absatz einsStudierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums sind im Rahmen eines vertraglichen Landeslehrpersonendienstverhältnisses zu verwenden. Als Beginn des Dienstverhältnisses ist der erste Schultag der Unterrichtstätigkeit in der Sommerschule und als Ende der letzt... mehr lesen...


§ 24 LVG Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

(1)Absatz einsDer Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 51,3 € pro Tag.(2)Absatz 2Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer me... mehr lesen...


§ 24a LVG Verwendung von Lehrpersonen in der Sommerschule

(1)Absatz einsDie Verwendung einer Landesvertragslehrperson in der Sommerschule setzt eine freiwillige, unter Angabe der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Schulen bei der zuständigen Personalstelle abzugebende, verbindliche Anmeldung voraus. Sofern eine Landesvertragslehrperson anstelle d... mehr lesen...


§ 23 LVG Vergütung für Mehrdienstleistung

(1)Absatz einsÜberschreitet die Landesvertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß § 8 Abs. 3, so gebührt ihr hiefür an Stelle der in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18... mehr lesen...


§ 22 LVG Fächervergütung

(1)Absatz einsVertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung1.Ziffer einsin der Sekundarstufe 1, in der Polytechnischen Schule oder in der 9. Schulstufe der Sonderschule in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik... mehr lesen...


§ 21b LVG Dienstzulage für die Koordination im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion

§ 21b.Paragraph 21 b, Der Koordinatorin oder dem Koordinator im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 1 164,5 €. mehr lesen...


§ 21 LVG Dienstzulage für die Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen und Bereichsleitung

(1)Absatz einsLandesvertragslehrpersonen, die mit der Funktion1.Ziffer einsStellvertretung der Leitung an Berufsschulen oder2.Ziffer 2Bereichsleitung an allgemein bildenden Pflichtschulen im Schulclusterbetraut sind, gebührt eine Dienstzulage. In den Fällen des § 14a Abs. 1 gebührt keine Dienstzu... mehr lesen...


§ 20 LVG Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung

(1)Absatz einsLandesvertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (§ 14 Abs. 1 erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. Die Sch... mehr lesen...


§ 19 LVG Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

(1)Absatz einsEiner Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:1.Ziffer einsMentoring (§ 6),Mentoring (Paragraph 6,),2.Ziffer 2Schülerberatung (Abs. 2),Schülerberatun... mehr lesen...


§ 18 LVG Entgelt

(1)Absatz einsDas Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:in der Entlohnungs-stufeEuro  13 401,223 870,534 341,044 811,655 282,365 753,076 043,7(1a)Absatz eins aEiner Landesvertragslehrperson, der eine Freistellung gemäß § 8 Abs. 6a gewährt wird, geb... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.12.23
Gesetze 1-10 von 12