Gesetzesaktualisierungen

10 Gesetze aktualisiert am 30.12.2023

Gesetze 1-10 von 10

11 Paragrafen zu Meldegesetz 1991 (MeldeG) aktualisiert


§ 23 MeldeG Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsMeldungen nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, gelten als Meldungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gästeblätter, die der Anlage B in der Stammfassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 weiterverwendet werden. Wohnungen, die b... mehr lesen...


§ 22 MeldeG Strafbestimmungen

(1)Absatz einsWer1.Ziffer einsdie ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oderdie ihn treffende Meldepflicht nach den Paragraphen 3,, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder2.Ziffer 2eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist oder3.Ziffer 3eine Abmeldung ... mehr lesen...


§ 20 MeldeG Sonstige Übermittlungen

(1)Absatz einsSofern die Meldebehörde die Adresse als Auswahlkriterium für das Melderegister einsetzt, hat sie dem Eigentümer eines Hauses auf sein Verlangen bei Nachweis des Eigentums Namen und Adresse aller in dem Haus, einer Stiege oder einer Wohnung angemeldeten Menschen aus dem Melderegister... mehr lesen...


§ 19 MeldeG Meldebestätigung

(1)Absatz einsDie Meldebehörde hat auf Antrag zu bestätigen, dass, seit wann und wo der Antragsteller oder ein Mensch, für den ihn die Meldepflicht trifft, angemeldet ist. Auf Antrag hat sich die Meldebestätigung auch auf alle früheren Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen zu bez... mehr lesen...


§ 16 MeldeG Zentrales Melderegister

(1)Absatz einsDie Meldebehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datens... mehr lesen...


§ 15 MeldeG Berichtigung des lokalen Melderegisters

(1)Absatz einsErhält die Meldebehörde vom Tod eines angemeldeten Menschen Kenntnis, hat sie die Abmeldung durchzuführen. Hat sie Grund zur Annahme, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie die An- oder Abmeldung, in den Fälle... mehr lesen...


§ 11 MeldeG Änderung von Meldedaten

(1)Absatz einsEvidenzstellen gemäß § 51 StbG 1985, BGBl. Nr. 311, haben Änderungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft von Menschen, die im Bundesgebiet gemeldet sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln.Evidenzstellen gemäß Paragraph 51, Stb... mehr lesen...


§ 4a MeldeG Vornahme der An-, Um- oder Abmeldung

(1)Absatz einsDie An-, Um- oder Abmeldung ist erfolgt, sobald der Meldebehörde der entsprechend vollständig ausgefüllte Meldezettel vorliegt. Im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß § 3 Abs. 1a oder einer Abmeldung gemäß § 4 Abs. 2a ist die An-, Um- oder Abmeldung erfolgt, sobald die Mitteilung ü... mehr lesen...


§ 4 MeldeG Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung

(1)Absatz einsWer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.(2)Absatz 2Die Abmeldung kann anlässlich einer Anmeldung auch bei der für die Anmeldung zuständigen Meldebehörde bei Nachweis der Identität des Meldepflichti... mehr lesen...


§ 3 MeldeG Unterkunft in Wohnungen; An- oder Ummeldung

(1)Absatz einsWer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.(1a)Absatz eins aNach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, dass Anmeldungen oder Ummeldungen (§ 11 Abs. 4) auc... mehr lesen...


Meldegesetz 1991 (MeldeG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 12.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2023 § 0 gültig von 31.10.2023 bis 11.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.12.23

28 Paragrafen zu Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) aktualisiert


§ 90r VBG

(1)Absatz einsVertragslehrern (Vertragserziehern) des Entlohnungsschemas II L, die im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt Vertragslehrern (Vertragserzieh... mehr lesen...


§ 90q VBG

(1)Absatz einsAn Polytechnischen Schulen gebührt Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträg... mehr lesen...


§ 90p VBG

(1)Absatz einsDen nachstehend angeführten Gruppen von Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage:Den nachstehend angeführten Gruppen von Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas römisch II L g... mehr lesen...


§ 90o VBG

(1)Absatz einsDie Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L in der Entlohnungsgruppe l 1 beträgt für jede Jahreswerteinheit 62,59 % des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG.Die Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas römisch II L in der Entlo... mehr lesen...


§ 90e VBG

(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L beträgt:Das Monatsentgelt der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L beträgt:in der Entlohnungs-stufein der Entlohnungsgruppe l phl 1l 2a 2l 2a 1l 2b 1l 3Euro13 449,63 250,82 957,52 771,92 511,32 281,923 5... mehr lesen...


§ 84c VBG Funktionszulage und Entfall der Ausbildungsphase

(1)Absatz einsAbweichend von § 73 Abs. 2a gebührtAbweichend von Paragraph 73, Absatz 2 a, gebührt1.Ziffer einsVertragsbediensteten, die zum Ablauf des 31. Dezember 2022 bereits Anspruch auf eine Funktionszulage gemäß § 73 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung haben, ab 1. ... mehr lesen...


§ 71 VBG Monatsentgelt der Entlohnungsschemata v und h

(1)Absatz einsDas Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas v wird durch die Entlohnungsgruppe und in ihr durch die Entlohnungsstufe bestimmt und beträgtin der Ent-in der Entlohnungsgruppelohnungs-v1v2v3v4v5stufeEuro13 400,12 661,72 395,02 259,62 168,623 768,... mehr lesen...


§ 61 VBG Monatsentgelt des Entlohnungsschemas K

§ 61.Paragraph 61, Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K beträgt:in der Ent-in der Entlohnungsgruppelohnungs-k 1k 2k 3k 4k 5k 6stufeEuro13 186,72 876,93 019,22 630,02 554,12 374,123 268,52 950,93 094,32 687,52 609,22 408,433 371,83 043,33 169,32 744... mehr lesen...


§ 56e VBG Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

(1)Absatz einsDen an der Medizinischen Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 521,6 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit ei... mehr lesen...


§ 56 VBG Monatsentgelt

§ 56.Paragraph 56, Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsdozenten beträgt:in der Ent- lohnungs-Eurostufe 13 515,323 768,534 369,344 614,554 861,265 112,075 354,785 594,695 844,4106 092,3116 338,9126 593,5136 900,7147 312,3157 782,8168 136,8178 253,6188 607,5 mehr lesen...


§ 54e VBG Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

(1)Absatz einsDen an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsassistenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 521,6 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinb... mehr lesen...


§ 54a VBG Dienstzulage (Forschungszulage)

(1)Absatz einsDem vollbeschäftigten Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste... mehr lesen...


§ 49v VBG Entgelt

(1)Absatz einsDas Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe u1 beträgt:in derEntlohnungs-stufeEuro13 345,023 783,533 907,944 232,654 558,464 885,875 175,185 464,795 652,4105 841,4115 966,0(2)Absatz 2Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1. Die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin ... mehr lesen...


§ 49q VBG Entgelt

(1)Absatz einsDas jährliche Bruttoentgelt bei Vollbeschäftigung beträgt1.Ziffer einsfür Assistenten, die nicht von Z 2 oder 3 erfasst sind,für Assistenten, die nicht von Ziffer 2, oder 3 erfasst sind,a)Litera a64 356,9 €,b)Litera b76 936,0 €, wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß § 49n Abs... mehr lesen...


§ 48o VBG Monatsentgelt und Dienstzulagen

(1)Absatz einsAuf das Monatsentgelt der Vertragshochschullehrperson sind anzuwenden:1.Ziffer einsin der Entlohnungsgruppe ph 1 die Bestimmungen des § 90e Abs. 1 über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l ph,in der Entlohnungsgruppe ph 1 die Bestimmungen des Paragraph 90 e, Absatz eins, über d... mehr lesen...


§ 47c VBG Verwendung von Lehrpersonen in der Sommerschule

(1)Absatz einsDie Verwendung einer Vertragslehrperson in der Sommerschule setzt eine freiwillige, unter Angabe der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Schulen bei der zuständigen Personalstelle abzugebende, verbindliche Anmeldung voraus. Sofern eine Vertragslehrperson anstelle der Vergütung... mehr lesen...


§ 47d VBG Lehramtliche Verwendung von Studierenden oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums in der Sommerschule

(1)Absatz einsStudierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums sind im Rahmen eines vertraglichen Lehrpersonendienstverhältnisses zu verwenden. Als Beginn des Dienstverhältnisses ist der erste Schultag der Unterrichtstätigkeit in der Sommerschule und als Ende der letzte Werk... mehr lesen...


§ 47b VBG Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen

(1)Absatz eins§ 63b Abs. 1 bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.Paragraph 63 b, Absatz eins bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.(2)Absatz 2§ 63b Abs. 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph 63 b, Absatz 4 bis 8 GehG ist auf ... mehr lesen...


§ 47a VBG Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

(1)Absatz einsDer Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 51,3 € pro Tag.(2)Absatz 2Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer me... mehr lesen...


§ 47 VBG Vergütung für Mehrdienstleistung

(1)Absatz einsÜberschreitet die Vertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gemäß § 40a Abs. 2 Z 1 das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß § 40a Abs. 3 so gebührt ihr hiefür an Stelle der in § 22 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG a... mehr lesen...


§ 46f VBG Dienstzulage für die Koordination im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion

§ 46f.Paragraph 46 f, Der Koordinatorin oder dem Koordinator im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 1 164,5 €. mehr lesen...


§ 46e VBG Fächervergütung

(1)Absatz einsVertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung1.Ziffer einsin der Sekundarstufe 1 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingereiht sind sowie ... mehr lesen...


§ 46c VBG Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung

(1)Absatz einsVertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungs- oder Fachvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.(2)Absatz 2Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt:Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, beträgt:1.Ziffer einsfür die A... mehr lesen...


§ 46b VBG Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung

(1)Absatz einsVertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (§ 43a Abs. 2 erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.Vertragslehrp... mehr lesen...


§ 46a VBG Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

(1)Absatz einsEiner Vertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:1.Ziffer einsMentoring (§ 39a),Mentoring (Paragraph 39 a,),2.Ziffer 2Bildungsberatung (Abs. 2),Bildungsberatu... mehr lesen...


§ 46 VBG Entgelt

(1)Absatz einsDas Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:in der Entlohnungs-stufeEuro  13 401,223 870,534 341,044 811,655 282,365 753,076 043,7(2)Absatz 2Bei der Anwendung des § 15 geltenBei der Anwendung des Paragraph 15, gelten1.Ziffer einsVertrag... mehr lesen...


§ 14 VBG Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II

(1)Absatz einsDas Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch II beträgt:in der Ent-in der Entlohnungsgruppelohnungs-p 1p 2p 3p 4p 5stufeEuro12 144,02 107,12 ... mehr lesen...


§ 11 VBG Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I

(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins beträgt:in der Ent-in der Entlohnungsgruppelohnungs-abcdestufeEuro12 946,62 363,12 136,32 06... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.12.23

2 Paragrafen zu Namensänderungsgesetz (NAEG) aktualisiert


§ 11 NAEG

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.(2a)Absatz 2 aDie §§ 2 Abs. 1 Z 7a, 3 Abs. 2 Z 1 lit. c sowie 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.(3) Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes können von dem der Ku... mehr lesen...


§ 1 NAEG Antrag auf Namensänderung

(1)Absatz einsEine Änderung des Namens (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifftEine Änderung des Namens (Paragraph 38, Absatz 2, PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, w... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.12.23

3 Paragrafen zu Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) aktualisiert


§ 98 ASGG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1987 in Kraft.(2)Absatz 2§ 40 Abs. 1 Z 4 und § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 2 lit. b des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservic... mehr lesen...


§ 76 ASGG Prozeßnachfolge

(1)Absatz einsIn einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4, 6 oder 8 oder über die Kostenersatzpflicht des Versicherungsträgers nach § 65 Abs. 1 Z 5 wird das Verfahren durch den Tod des Klägers in jeder Lage unterbrochen.In einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer ei... mehr lesen...


§ 65 ASGG Gegenstand der Sozialrechtssachen

(1)Absatz einsSozialrechtssachen sind Rechtsstreitigkeiten über1.Ziffer einsden Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen oder den Bestand oder den Umfang eines Anspruchs auf Angehörigenbonus, soweit hiebei nicht die Versicherungszugehörigkeit... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.12.23

9 Paragrafen zu Presseförderungsgesetz 2004 (PresseFG 2004) aktualisiert


§ 12 PresseFG 2004 Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten

(1)Absatz einsDie Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 6 für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2003 sind spätestens bis 15. März 2004 zu veröffentlichen.Die Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 4, Absatz 6, für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2003 sind spätestens bis 15. März 2004 zu veröf... mehr lesen...


§ 10 PresseFG 2004 Verweisungen

(1)Absatz einsBei sämtlichen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.(2)Absatz 2Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen ... mehr lesen...


§ 11 PresseFG 2004 Vollziehung

§ 11.Paragraph 11, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut. mehr lesen...


§ 4 PresseFG 2004 Presseförderungskommission

(1)Absatz einsZur Beratung der KommAustria in Fragen, die dieses Bundesgesetz betreffen, wird die Presseförderungskommission eingerichtet.(2)Absatz 2Vor Zuteilung hat die KommAustria Gutachten der Presseförderungskommission darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen. D... mehr lesen...


§ 9 PresseFG 2004 Beobachtungszeitraum und Auszahlung

(1)Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zuwendungen werden für jenes Kalenderjahr gewährt, für das der Förderungswerber die für die Zuerkennung notwendigen Unterlagen und Nachweise beigebracht hat.(2)Absatz 2Die Auszahlung sämtlicher Förderungen erfolgt in zwei gleich hohen Teilbetr... mehr lesen...


§ 2 PresseFG 2004 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

(1)Absatz einsFördermittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen auf deren Verlangen zu gewähren, sofern von der periodischen Druckschrift folgende Voraussetzungen erfüllt sind:1.Ziffer einsTages- und Wo... mehr lesen...


§ 3 PresseFG 2004 Ansuchen um Förderung

(1)Absatz einsAnsuchen um Zuteilung von Fördermitteln sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres bei der KommAustria über ein bereitgestelltes Online-Formular einzubringen. Das Begehren hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderung darzulegen. Ihm sind die vom Gesetz gef... mehr lesen...


§ 1 PresseFG 2004 Förderungsziel und Aufteilung der Mittel

(1)Absatz einsDer Bund unterstützt die österreichischen Tages- und Wochenzeitungen durch finanzielle Zuwendungen, um die Vielfalt der Presse in Österreich zu fördern.(2)Absatz 2Die Mittel der Presseförderung sind entsprechend den bundesfinanzgesetzlichen Ansätzen auf Vertriebsförderung und Besond... mehr lesen...


Presseförderungsgesetz 2004 (PresseFG 2004) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 23.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2023 § 0 gültig von 25.07.2020 bis 22.12.2023 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.12.23

2 Paragrafen zu Arbeitsmarktsprengelverordnung (AMSprV) aktualisiert


§ 4 AMSprV

(1)Absatz einsIm Bereich der Landesgeschäftsstelle Wien sind die regionalen Organisationen auch nach fachlichen Gesichtspunkten eingerichtet (§ 19 Abs. 1 letzter Satz AMSG).Im Bereich der Landesgeschäftsstelle Wien sind die regionalen Organisationen auch nach fachlichen Gesichtspunkten eingericht... mehr lesen...


§ 3 AMSprV

Paragraph 3, Die regionalen Geschäftsstellen (RGS) des Arbeitsmarktservice sind für folgende Bereiche zuständig:1.Ziffer einsim Bereich der LGS Burgenlanda)Litera aArbeitsmarktservice Eisenstadt in Eisenstadt für die Städte Eisenstadt und Rust und den politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebungb)Liter... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.12.23

10 Paragrafen zu Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG) aktualisiert


§ 24b LVG Lehramtliche Verwendung von Studierenden oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums in der Sommerschule

(1)Absatz einsStudierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums sind im Rahmen eines vertraglichen Landeslehrpersonendienstverhältnisses zu verwenden. Als Beginn des Dienstverhältnisses ist der erste Schultag der Unterrichtstätigkeit in der Sommerschule und als Ende der letzt... mehr lesen...


§ 24 LVG Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

(1)Absatz einsDer Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 51,3 € pro Tag.(2)Absatz 2Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer me... mehr lesen...


§ 24a LVG Verwendung von Lehrpersonen in der Sommerschule

(1)Absatz einsDie Verwendung einer Landesvertragslehrperson in der Sommerschule setzt eine freiwillige, unter Angabe der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Schulen bei der zuständigen Personalstelle abzugebende, verbindliche Anmeldung voraus. Sofern eine Landesvertragslehrperson anstelle d... mehr lesen...


§ 23 LVG Vergütung für Mehrdienstleistung

(1)Absatz einsÜberschreitet die Landesvertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß § 8 Abs. 3, so gebührt ihr hiefür an Stelle der in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18... mehr lesen...


§ 22 LVG Fächervergütung

(1)Absatz einsVertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung1.Ziffer einsin der Sekundarstufe 1, in der Polytechnischen Schule oder in der 9. Schulstufe der Sonderschule in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik... mehr lesen...


§ 21b LVG Dienstzulage für die Koordination im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion

§ 21b.Paragraph 21 b, Der Koordinatorin oder dem Koordinator im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 1 164,5 €. mehr lesen...


§ 21 LVG Dienstzulage für die Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen und Bereichsleitung

(1)Absatz einsLandesvertragslehrpersonen, die mit der Funktion1.Ziffer einsStellvertretung der Leitung an Berufsschulen oder2.Ziffer 2Bereichsleitung an allgemein bildenden Pflichtschulen im Schulclusterbetraut sind, gebührt eine Dienstzulage. In den Fällen des § 14a Abs. 1 gebührt keine Dienstzu... mehr lesen...


§ 20 LVG Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung

(1)Absatz einsLandesvertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (§ 14 Abs. 1 erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. Die Sch... mehr lesen...


§ 19 LVG Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

(1)Absatz einsEiner Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:1.Ziffer einsMentoring (§ 6),Mentoring (Paragraph 6,),2.Ziffer 2Schülerberatung (Abs. 2),Schülerberatun... mehr lesen...


§ 18 LVG Entgelt

(1)Absatz einsDas Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:in der Entlohnungs-stufeEuro  13 401,223 870,534 341,044 811,655 282,365 753,076 043,7(1a)Absatz eins aEiner Landesvertragslehrperson, der eine Freistellung gemäß § 8 Abs. 6a gewährt wird, geb... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.12.23

3 Paragrafen zu Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) aktualisiert


§ 123 LDG 1984

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September 1984 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September 1984 in Kraft.(2)Absatz 2§ 107 tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.Paragraph 107, tritt mi... mehr lesen...


§ 106 LDG 1984 Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften

(1)Absatz einsFür das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Absatz 2, folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bun... mehr lesen...


§ 15 LDG 1984 Dienstfreistellung und Außerdienststellung

(1)Absatz einsSoweit im Abs. 8 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochend... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.12.23

3 Paragrafen zu Sprengelverordnung für den Strafvollzug (SVSTV) aktualisiert


§ 13 SVSTV Schlussbestimmung

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Ablauf des 30. April 2013 tritt die Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. II Nr. 74/1997 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/1998 außer Kraft.Mit Ablauf des 30. April 2013 tritt die Sprengelverordnung... mehr lesen...


§ 11 SVSTV Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen

(1)Absatz einsDie strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 2 StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf, an weiblichen Jugendlichen im forensisch-therapeutischen Zentrum Asten zu vollziehen.Die strafrechtliche... mehr lesen...


§ 6 SVSTV Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen

(1)Absatz einsFür die strafrechtliche Unterbringung von Männern in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 StGB sind die forensisch-therapeutischen Zentren Göllersdorf, Asten und Wien-Favoriten, für die strafrechtliche Unterbringung von Männern in einem forensisch-therapeutische... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.12.23
Gesetze 1-10 von 10