§ 49 PStG Übermittlungen an ordentliche Gerichte

PStG - Personenstandsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

Die Daten zum Tod einer Person sind im Anlassfall jenen ordentlichen Gerichten zu übermitteln, die aufgrund von Gesetzen mit Verlassenschaftsangelegenheiten befasst sind.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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