§ 49 PStG Übermittlungen an ordentliche Gerichte

Personenstandsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Die Daten zum Tod einer Person sind im Anlassfall jenen ordentlichen Gerichten zur Verfügung zu stellenübermitteln, die aufgrund von Gesetzen mit Verlassenschaftsangelegenheiten befasst sind.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018

Die Daten zum Tod einer Person sind im Anlassfall jenen ordentlichen Gerichten zur Verfügung zu stellenübermitteln, die aufgrund von Gesetzen mit Verlassenschaftsangelegenheiten befasst sind.

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