§ 50 PStG Änderungsdienst

Personenstandsgesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Über das in § 48 vorgesehene Zur-Verfügung-Stellen von Daten hinaus kann derDer Bundesminister für Inneres kann, soweit zulässigerweise eine personenbezogene DatenanwendungDatenverarbeitung geführt wird, auf Verlangen die Änderungen dieser Daten gegen Kostenersatz insofern zur Verfügung stellenübermitteln, als die jeweiligen verschlüsselten bPK der geänderten Datensätze bekannt gegeben werden. Werden bPK für die Verwendung im privaten Bereich bekannt gegeben, kannkönnen die Änderung von Daten zum Tod einer Person gegen Kostenersatz zur Verfügung gestelltübermittelt werden. § 48 bleibt unberührt.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.11.2013 bis 24.05.2018

Über das in § 48 vorgesehene Zur-Verfügung-Stellen von Daten hinaus kann derDer Bundesminister für Inneres kann, soweit zulässigerweise eine personenbezogene DatenanwendungDatenverarbeitung geführt wird, auf Verlangen die Änderungen dieser Daten gegen Kostenersatz insofern zur Verfügung stellenübermitteln, als die jeweiligen verschlüsselten bPK der geänderten Datensätze bekannt gegeben werden. Werden bPK für die Verwendung im privaten Bereich bekannt gegeben, kannkönnen die Änderung von Daten zum Tod einer Person gegen Kostenersatz zur Verfügung gestelltübermittelt werden. § 48 bleibt unberührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten