Für die Verlassenschaftsabhandlung |
Die Personenstandsbehörden sind verpflichtet, das für den Wohnort eines Verstorbenen zuständige Bezirksgericht vom Todesfall zu verständigen.
Die Todesfallsaufnahme wird durch den hiefür zuständigen öffentlichen Notar als Gerichtskommissär errichtet.
Es empfiehlt sich, zur Todesfallsaufnahme – soweit vorhanden – folgende Unterlagen vorzubereiten und mitzubringen:
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