§ 4 PStV

PStV - Personenstandsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Wird auf Grund einer schriftlichen Anzeige eingetragen, so hat der Standesbeamte oder der Bedienstete der Bezirksverwaltungsbehörde die Angaben zu überprüfen und nötigenfalls zu ergänzen. Eine mündliche Anzeige ist vom Standesbeamten oder vom Bediensteten der Bezirksverwaltungsbehörde, nachdem er sich von der Persönlichkeit des Erschienenen überzeugt hat, auf Grund dessen Angaben aufzunehmen und vom Anzeigenden unterschreiben zu lassen.

In Kraft seit 02.01.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 PStV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 PStV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 PStV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 PStV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 PStV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PStV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 PStV
§ 5 PStV