Ein rechtliches Interesse liegt jedenfalls vor, wenn der Personenstandsfall im Ausland überhaupt nicht oder nicht in gleicher Weise wie bei Eintragung des Falles im Inland beurkundet worden ist; weiter, wenn eine Personenstandsurkunde aus dem Ausland nicht oder nur unverhältnismäßig schwer beschafft werden kann oder wenn die ausländische Urkunde wesentlichen für inländische Personenstandsurkunden geltenden Grundsätzen widerspricht.
0 Kommentare zu § 2 PStV