§ 7 PStV

PStV - Personenstandsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Dem Antrag nach § 11 Abs. 3 und 4 des Gesetzes sind anzuschließen:Dem Antrag nach Paragraph 11, Absatz 3 und 4 des Gesetzes sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsNachweise über die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 2 Abs. 2 des Gesetzes;Nachweise über die Zugehörigkeit zum Personenkreis des Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes;
    2. 2.Ziffer 2Nachweise darüber, daß eine vom rechtmäßigen Familien- oder Nachnamen oder Vornamen abweichende Schreibweise gebräuchlich geworden ist;
    3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls die Zustimmungserklärung des anderen Ehegatten.
  2. (2)Absatz 2,Als Nachweise nach Abs. 1 Z 2 kommen alle Urkunden inländischer Behörden in Betracht, bei denen der Name nicht völlig untergeordnete Bedeutung hat; das sind Staatsbürgerschaftsnachweise, Reisepässe, Heimatscheine, Schulzeugnisse u. dgl.Als Nachweise nach Absatz eins, Ziffer 2, kommen alle Urkunden inländischer Behörden in Betracht, bei denen der Name nicht völlig untergeordnete Bedeutung hat; das sind Staatsbürgerschaftsnachweise, Reisepässe, Heimatscheine, Schulzeugnisse u. dgl.
  3. (3)Absatz 3,Der Namensträger ist vor Erledigung seines Antrags davon in Kenntnis zu setzen, daß die beantragte Schreibweise in Hinkunft für alle weiteren Eintragungen maßgebend sein wird, die ihn, gegebenenfalls auch seinen Ehegatten und die zur Zeit der Erledigung seines Antrags minderjährigen Kinder betreffen.
In Kraft seit 02.01.2010 bis 31.12.9999
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