§ 16 PStV

PStV - Personenstandsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Recht auf Übermittlung von Verzeichnissen gemäß § 37 Abs. 4 des Gesetzes steht jedermann zu.Das Recht auf Übermittlung von Verzeichnissen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, des Gesetzes steht jedermann zu.
  2. (2)Absatz 2,Die Übermittlung von Verzeichnissen ist als im Privatinteresse des Antragstellers gelegene Amtshandlung verwaltungsabgaben- und gebührenpflichtig.
  3. (3)Absatz 3,Für die Aufnahme von Todesfällen in die Verzeichnisse bedarf es keiner Zustimmung.
  4. (4)Absatz 4,In den Verzeichnissen dürfen außer dem Tag und dem Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, Tod) nur die Familien- oder Nachnamen und Vornamen der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht (Kind, Ehegatten, eingetragene Partner, Verstorbener), und deren Wohngemeinde (letzte Wohngemeinde des Verstorbenen) angegeben werden; die Anführung der Eltern des Kindes und der Wohnanschrift ist unzulässig.
In Kraft seit 02.01.2010 bis 31.12.9999
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