§ 19 PStV

PStV - Personenstandsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Mitteilungen an die Personenstandsbehörden haben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Eintragung, auf die sich die Mitteilung bezieht;
    2. 2.Ziffer 2Familien- oder Nachnamen, gemeinsame Familiennamen, Nachnamen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a des Bundesgesetzes vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG), BGBl. Nr. 195/1988, Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung der Geburt, auf die sich die Mitteilung bezieht;Familien- oder Nachnamen, gemeinsame Familiennamen, Nachnamen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, des Bundesgesetzes vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG), Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,, Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung der Geburt, auf die sich die Mitteilung bezieht;
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlaß der Mitteilung ist, gegebenenfalls den Tag des Eintritts der Rechtskraft oder der Wirkung.
  2. (2)Absatz 2,Mitteilungen an andere Behörden, die Bundesanstalt “Statistik Österreich” ausgenommen, haben die Angaben nach Abs. 1 Z 2 und 3 sowie die Wohnanschrift der in der Mitteilung angeführten Personen zu enthalten.Mitteilungen an andere Behörden, die Bundesanstalt “Statistik Österreich” ausgenommen, haben die Angaben nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie die Wohnanschrift der in der Mitteilung angeführten Personen zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3,Für die Mitteilung der Geburt an die Bundesanstalt “Statistik Österreich” ist der Vordruck nach Anlage 1a (Lebendgeburt) bzw. 2a (Totgeburt) dieser Verordnung, für die Mitteilung des Todes der Vordruck nach Anlage 9a dieser Verordnung, für die Mitteilung der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ein besonderer für diesen Zweck bestimmter Vordruck zu verwenden.
In Kraft seit 02.01.2010 bis 31.12.9999
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