§ 20 PStV

PStV - Personenstandsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, sind mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsvom Gericht
      1. a)Litera adie Feststellung der Vaterschaft zu dem Kind durch Urteil;
      2. b)Litera bdie Feststellung der Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses oder eines Vaterschaftsfeststellungsurteiles;
      3. c)Litera cdie Feststellung der Mutterschaft zu dem Kind;
      4. d)Litera ddie Ehelicherklärung des Kindes;
      5. e)Litera edie Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;
      6. f)Litera fdie Annahme an Kindes Statt, deren Widerruf und Aufhebung;
      7. g)Litera gdie Todeserklärung und die Beweisführung des Todes des Kindes, deren Berichtigung und Aufhebung;
    2. 2.Ziffer 2vom Landeshauptmann die Festsetzung des Familiennamens des Kindes sowie der Eltern, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
    3. 3.Ziffer 3von der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle jede ihr bekannt werdende Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes.
  2. (2)Absatz 2,Der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch führt, sind mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsvom Gericht
      1. a)Litera adie Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, durch die die Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist oder durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist;
      2. b)Litera beine Entscheidung, durch die die Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist oder durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist;
    2. 2.Ziffer 2vom Landeshauptmann die Festsetzung des Familiennamens eines (beider) Ehegatten; oder der Nachname eines eingetragenen Partners;
    3. 3.Ziffer 3von der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle jede ihr bekannt werdende Änderung der Staatsangehörigkeit eines Ehegatten oder eingetragenen Partners, wenn dessen Geburt nicht in einem inländischen Geburtenbuch beurkundet ist.
  3. (3)Absatz 3,Mitteilungspflichten an die Personenstandsbehörde auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  4. (4)Absatz 4,Die Mitteilung hat, wenn die verpflichtete Behörde dazu in der Lage ist, zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Eintragung, auf die sich die Mitteilung bezieht;
    2. 2.Ziffer 2den Familien- oder Nachnamen, gemeinsame Familiennamen, Nachnamen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a NÄG, die Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung der Geburt der Person, auf die sich die Mitteilung bezieht;den Familien- oder Nachnamen, gemeinsame Familiennamen, Nachnamen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, NÄG, die Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung der Geburt der Person, auf die sich die Mitteilung bezieht;
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlaß der Mitteilung ist, gegebenenfalls den Tag des Eintritts der Rechtskraft oder der Wirkung.
In Kraft seit 02.01.2010 bis 31.12.9999
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