Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat mitzuteilen
1.Ziffer einsdie Anerkennung der Vaterschaft zu einem minderjährigen Kind
a)Litera adem Jugendwohlfahrtsträger;
b)Litera bdem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
2.Ziffer 2die Eheschließung der Eltern eines unehelichen Kindes, wenn es minderjährig und die Vaterschaft des Ehemannes nicht bereits festgestellt ist, dem Jugendwohlfahrtsträger; wenn es aus anderen als Altersgründen nicht voll geschäftsfähig ist, dem Sachwalterschaftsgericht;
3.Ziffer 3die Legitimation durch nachfolgende Ehe
a)Litera ader Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten oder der Nachname eines eingetragenen Partners geändert hat;
b)Litera bder Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
c)Litera cder Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
d)Litera ddem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist;
e)Litera edem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;
4.Ziffer 4die Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten
a)Litera ader Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten oder der Nachname eines eingetragenen Partners geändert hat;
b)Litera bder Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
c)Litera cder Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
d)Litera ddem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist;
e)Litera edem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;
5.Ziffer 5die Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter
a)Litera ader Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch des Kindes führt;
b)Litera bder Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines unmittelbaren Nachkommen des Kindes führt, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf diesen erstreckt;
c)Litera cder Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn die zunächst als Vater vermutete Person oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
d)Litera ddem Jugendwohlfahrtsträger, wenn das Kind minderjährig ist;
e)Litera edem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;
6.Ziffer 6die Annahme an Kindesstatt
a)Litera ader Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch des Wahlkindes führt;
b)Litera bder Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Wahlkindes führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
c)Litera cder Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familien- oder Nachname des Wahlkindes, das österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
d)Litera ddem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;
7.Ziffer 7die Änderung des Familien- oder Nachnamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Z 3 bis 6die Änderung des Familien- oder Nachnamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Ziffer 3 bis 6
a)Litera ader örtlich zuständigen Landespolizeidirektion, wenn die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat;
b)Litera bder Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und die Änderung des Familien- oder Nachnamens nicht bereits bei Mitteilung der Legitimation (Z 3 lit. c) oder der Ehelicherklärung (Z 4 lit. c) bekanntgegeben wurde;der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und die Änderung des Familien- oder Nachnamens nicht bereits bei Mitteilung der Legitimation (Ziffer 3, Litera c,) oder der Ehelicherklärung (Ziffer 4, Litera c,) bekanntgegeben wurde;
c)Litera cdem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
d)Litera ddem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
8.Ziffer 8die Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch des Kindes führt.
(2)Absatz 2,Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat mitzuteilen:
1.Ziffer einsdie Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe
a)Litera ader Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
b)Litera bder örtlich zuständigen Landespolizeidirektion, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten geändert hat;
c)Litera cdem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;
2.Ziffer 2Die Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens
a)Litera ader Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger ist;
c)Litera cder Wählerevidenz, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat;
c)Litera cdem Militärkommando, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
d)Litera ddem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger.
3.Ziffer 3die Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung und Aufhebung) dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(3)Absatz 3,Die Personenstandsbehörde, die eine Eintragung nach § 11 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes vorgenommen hat, hat dies mitzuteilenDie Personenstandsbehörde, die eine Eintragung nach Paragraph 11, Absatz 3, oder 4 des Gesetzes vorgenommen hat, hat dies mitzuteilen
1.Ziffer einsden für die Eintragung eines Vermerks in Betracht kommenden Personenstandsbehörden;
2.Ziffer 2der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Antragstellers, des Ehegatten und der minderjährigen Kinder;
3.Ziffer 3dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn die Eintragung einen Minderjährigen betrifft;
4.Ziffer 4der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion; bei Kindern nur, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben;
5.Ziffer 5dem Militärkommando, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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