§ 33b PStV Übergangsbestimmung

PStV - Personenstandsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 30. Juni 2010, dürfen die Formulare nach dem Muster der Anlagen 1 bis 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 629/1983, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 107/2004, weiterverwendet werden, sofern kein Bezug zu einer eingetragenen Partnerschaft gegeben ist. Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 30. Juni 2010, dürfen die Formulare nach dem Muster der Anlagen 1 bis 20 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983,, zuletzt geändert durch Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2004,, weiterverwendet werden, sofern kein Bezug zu einer eingetragenen Partnerschaft gegeben ist.

In Kraft seit 02.01.2010 bis 31.12.9999
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