§ 31 PStV

Personenstandsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ist eine Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 1 bis 6 des GesetzesPStG in ein Personenstandsbuch einzutragen, hat der Erklärende, wenn er dazu in der Lage ist, die für die Eintragung benötigten Urkunden und sonstigen Nachweise vorzulegen.Ist eine Erklärung nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 des GesetzesPStG in ein Personenstandsbuch einzutragen, hat der Erklärende, wenn er dazu in der Lage ist, die für die Eintragung benötigten Urkunden und sonstigen Nachweise vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Der StandesbeamteDie Personenstandsbehörde hat für die Beurkundung und Beglaubigung der in Abs. 1 genannten Erklärungen Vordrucke nach den Anlagen 1314 bis 20 zu verwenden. Bei Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung können Ausdrucke verwendet werden, die zwar nach Inhalt und Reihenfolge den angeführten Anlagen entsprechen, aber nur die von der jeweiligen Amtshandlung her in Betracht kommenden Angaben enthalten.Der StandesbeamteDie Personenstandsbehörde hat für die Beurkundung und Beglaubigung der in Absatz eins, genannten Erklärungen Vordrucke nach den Anlagen 1314 bis 20 zu verwenden. Bei Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung können Ausdrucke verwendet werden, die zwar nach Inhalt und Reihenfolge den angeführten Anlagen entsprechen, aber nur die von der jeweiligen Amtshandlung her in Betracht kommenden Angaben enthalten.

Stand vor dem 01.01.2010

In Kraft vom 12.09.2001 bis 01.01.2010
  1. (1)Absatz eins,Ist eine Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 1 bis 6 des GesetzesPStG in ein Personenstandsbuch einzutragen, hat der Erklärende, wenn er dazu in der Lage ist, die für die Eintragung benötigten Urkunden und sonstigen Nachweise vorzulegen.Ist eine Erklärung nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 des GesetzesPStG in ein Personenstandsbuch einzutragen, hat der Erklärende, wenn er dazu in der Lage ist, die für die Eintragung benötigten Urkunden und sonstigen Nachweise vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Der StandesbeamteDie Personenstandsbehörde hat für die Beurkundung und Beglaubigung der in Abs. 1 genannten Erklärungen Vordrucke nach den Anlagen 1314 bis 20 zu verwenden. Bei Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung können Ausdrucke verwendet werden, die zwar nach Inhalt und Reihenfolge den angeführten Anlagen entsprechen, aber nur die von der jeweiligen Amtshandlung her in Betracht kommenden Angaben enthalten.Der StandesbeamteDie Personenstandsbehörde hat für die Beurkundung und Beglaubigung der in Absatz eins, genannten Erklärungen Vordrucke nach den Anlagen 1314 bis 20 zu verwenden. Bei Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung können Ausdrucke verwendet werden, die zwar nach Inhalt und Reihenfolge den angeführten Anlagen entsprechen, aber nur die von der jeweiligen Amtshandlung her in Betracht kommenden Angaben enthalten.

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