§ 17 PStV

Personenstandsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat die Geburt mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsder Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
    2. 2.Ziffer 2dem Jugendwohlfahrtsträger;
    3. 3.Ziffer 3der Bundesanstalt “Statistik Österreich”,
    4. 4.Ziffer 4dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
  2. (2)Absatz 2,Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat die Eheschließung mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsder Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der Ehegatten führt;
    2. 2.Ziffer 2der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines gemeinsamen als unehelich beurkundeten Kindes führt; Angaben, die die Verständigung nach § 54 Abs. 5 PStG erleichtern und von der zur Mitteilung verpflichteten Behörde ohne besonderen Aufwand ermittelt werden können, sind anzufügen;der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines gemeinsamen als unehelich beurkundeten Kindes führt; Angaben, die die Verständigung nach Paragraph 54, Absatz 5, PStG erleichtern und von der zur Mitteilung verpflichteten Behörde ohne besonderen Aufwand ermittelt werden können, sind anzufügen;
    3. 3.Ziffer 3der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
    4. 3a.Ziffer 3 ader Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der letzten eingetragenen Partnerschaft führt;
    5. 4.Ziffer 4der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
    6. 5.Ziffer 5der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion WienLandespolizeidirektion, wenn sich der Familienname des Mannes geändert hat;
    7. 6.Ziffer 6dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist und sich sein Familienname geändert hat;
    8. 7.Ziffer 7der Bundesanstalt “Statistik Österreich”;
    9. 8.Ziffer 8dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
  3. (2a)Absatz 2 a,Die Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch führt, hat die Begründung der eingetragenen Partnerschaft mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsder Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der eingetragenen Partner führt;
    2. 2.Ziffer 2der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der letzten eingetragenen Partnerschaft führt;
    3. 3.Ziffer 3der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
    4. 4.Ziffer 4der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronisch lesbarer Form;
    5. 5.Ziffer 5dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
  4. (3)Absatz 3,Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat den Tod mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsder Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Verstorbenen führt;
    2. 2.Ziffer 2der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der zur Zeit des Todes bestehenden Ehe führt;
    3. 2a.Ziffer 2 ader Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der zur Zeit des Todes bestehenden eingetragenen Partnerschaft führt;
    4. 3.Ziffer 3der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war;
    5. 4.Ziffer 4der Meldebehörde des letzten Wohnortes;
    6. 5.Ziffer 5dem Verlassenschaftsgericht;
    7. 6.Ziffer 6dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Verstorbene minderjährig war;
    8. 7.Ziffer 7dem Militärkommando, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
    9. 8.Ziffer 8der Bundesanstalt “Statistik Österreich”;
    10. 9.Ziffer 9dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    11. 10.Ziffer 10dem örtlichen Führerscheinregister des Hauptwohnsitzes, wenn eine Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  5. (4)Absatz 4,Totgeburten sind von der in Abs. 3 genannten Personenstandsbehörde der Bundesanstalt “Statistik Österreich” mitzuteilen.Totgeburten sind von der in Absatz 3, genannten Personenstandsbehörde der Bundesanstalt “Statistik Österreich” mitzuteilen.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 02.01.2010 bis 31.08.2012
  1. (1)Absatz eins,Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat die Geburt mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsder Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
    2. 2.Ziffer 2dem Jugendwohlfahrtsträger;
    3. 3.Ziffer 3der Bundesanstalt “Statistik Österreich”,
    4. 4.Ziffer 4dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
  2. (2)Absatz 2,Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat die Eheschließung mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsder Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der Ehegatten führt;
    2. 2.Ziffer 2der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines gemeinsamen als unehelich beurkundeten Kindes führt; Angaben, die die Verständigung nach § 54 Abs. 5 PStG erleichtern und von der zur Mitteilung verpflichteten Behörde ohne besonderen Aufwand ermittelt werden können, sind anzufügen;der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines gemeinsamen als unehelich beurkundeten Kindes führt; Angaben, die die Verständigung nach Paragraph 54, Absatz 5, PStG erleichtern und von der zur Mitteilung verpflichteten Behörde ohne besonderen Aufwand ermittelt werden können, sind anzufügen;
    3. 3.Ziffer 3der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
    4. 3a.Ziffer 3 ader Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der letzten eingetragenen Partnerschaft führt;
    5. 4.Ziffer 4der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
    6. 5.Ziffer 5der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion WienLandespolizeidirektion, wenn sich der Familienname des Mannes geändert hat;
    7. 6.Ziffer 6dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist und sich sein Familienname geändert hat;
    8. 7.Ziffer 7der Bundesanstalt “Statistik Österreich”;
    9. 8.Ziffer 8dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
  3. (2a)Absatz 2 a,Die Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch führt, hat die Begründung der eingetragenen Partnerschaft mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsder Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der eingetragenen Partner führt;
    2. 2.Ziffer 2der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der letzten eingetragenen Partnerschaft führt;
    3. 3.Ziffer 3der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
    4. 4.Ziffer 4der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronisch lesbarer Form;
    5. 5.Ziffer 5dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
  4. (3)Absatz 3,Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat den Tod mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsder Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Verstorbenen führt;
    2. 2.Ziffer 2der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der zur Zeit des Todes bestehenden Ehe führt;
    3. 2a.Ziffer 2 ader Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der zur Zeit des Todes bestehenden eingetragenen Partnerschaft führt;
    4. 3.Ziffer 3der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war;
    5. 4.Ziffer 4der Meldebehörde des letzten Wohnortes;
    6. 5.Ziffer 5dem Verlassenschaftsgericht;
    7. 6.Ziffer 6dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Verstorbene minderjährig war;
    8. 7.Ziffer 7dem Militärkommando, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
    9. 8.Ziffer 8der Bundesanstalt “Statistik Österreich”;
    10. 9.Ziffer 9dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    11. 10.Ziffer 10dem örtlichen Führerscheinregister des Hauptwohnsitzes, wenn eine Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  5. (4)Absatz 4,Totgeburten sind von der in Abs. 3 genannten Personenstandsbehörde der Bundesanstalt “Statistik Österreich” mitzuteilen.Totgeburten sind von der in Absatz 3, genannten Personenstandsbehörde der Bundesanstalt “Statistik Österreich” mitzuteilen.

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