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Fallschirmspringer
§ 110 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Für die Aufrechterhaltung einer Berechtigung nach den §§ 103 und 107 hat der Fallschirmspringer nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Fallschirmabsprünge mit Handauslösung, davon mindestens zehn in den letzten zwölf Monaten mit Fallschirmen jener Typen ausgeführt hat, auf die sich seine Berechtigung erstreckt.Paragraph 110, (1) Für die Aufrechterhaltung einer Berechtigung nach den Paragraphen 103 und 107 hat der Fallschirmspringer nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Fallschirmabsprünge mit Handauslösung, davon mindestens zehn in den letzten zwölf Monaten mit Fallschirmen jener Typen ausgeführt hat, auf die sich seine Berechtigung erstreckt.
Fallschirmspringer
§ 110 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Für die Aufrechterhaltung einer Berechtigung nach den §§ 103 und 107 hat der Fallschirmspringer nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Fallschirmabsprünge mit Handauslösung, davon mindestens zehn in den letzten zwölf Monaten mit Fallschirmen jener Typen ausgeführt hat, auf die sich seine Berechtigung erstreckt.Paragraph 110, (1) Für die Aufrechterhaltung einer Berechtigung nach den Paragraphen 103 und 107 hat der Fallschirmspringer nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Fallschirmabsprünge mit Handauslösung, davon mindestens zehn in den letzten zwölf Monaten mit Fallschirmen jener Typen ausgeführt hat, auf die sich seine Berechtigung erstreckt.