§ 152 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 152 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Rollberechtigung für LuftfahrzeugwarteParagraph 152, Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte

I. Klasse.römisch eins. Klasse.

  1. (1)Absatz eins,Luftfahrzeugwarten I. Klasse ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Zivilluftfahrzeuge solcher Typen, auf die sich die Berechtigungen gemäß den §§ 147 und 151 Abs. 1 erstrecken, auf Landflächen beziehungsweise auf Wasserflächen von Flugplätzen mit eigener Kraft zu rollen beziehungsweise zu fahren, wenn sie ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer praktischen Zusatzprüfung nachgewiesen haben (Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse).Luftfahrzeugwarten römisch eins. Klasse ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Zivilluftfahrzeuge solcher Typen, auf die sich die Berechtigungen gemäß den Paragraphen 147 und 151 Absatz eins, erstrecken, auf Landflächen beziehungsweise auf Wasserflächen von Flugplätzen mit eigener Kraft zu rollen beziehungsweise zu fahren, wenn sie ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer praktischen Zusatzprüfung nachgewiesen haben (Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse).
  2. (2)Absatz 2,Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber ein Zivilluftfahrzeug jeder Type, für welche die Rollberechtigung angestrebt wird, über eine Strecke von wenigstens 200 m bei Seitenwind auf einer Landfläche beziehungsweise auf einer Wasserfläche rollt beziehungsweise fährt, je einen Vollkreis nach links und nach rechts ausführt und das Zivilluftfahrzeug an einer von der Prüfungskommission oder dem gemäß § 17 Abs. 6 bestimmten Prüfer zu bezeichnenden Stelle abstellt.Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber ein Zivilluftfahrzeug jeder Type, für welche die Rollberechtigung angestrebt wird, über eine Strecke von wenigstens 200 m bei Seitenwind auf einer Landfläche beziehungsweise auf einer Wasserfläche rollt beziehungsweise fährt, je einen Vollkreis nach links und nach rechts ausführt und das Zivilluftfahrzeug an einer von der Prüfungskommission oder dem gemäß Paragraph 17, Absatz 6, bestimmten Prüfer zu bezeichnenden Stelle abstellt.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 152 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Rollberechtigung für LuftfahrzeugwarteParagraph 152, Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte

I. Klasse.römisch eins. Klasse.

  1. (1)Absatz eins,Luftfahrzeugwarten I. Klasse ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Zivilluftfahrzeuge solcher Typen, auf die sich die Berechtigungen gemäß den §§ 147 und 151 Abs. 1 erstrecken, auf Landflächen beziehungsweise auf Wasserflächen von Flugplätzen mit eigener Kraft zu rollen beziehungsweise zu fahren, wenn sie ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer praktischen Zusatzprüfung nachgewiesen haben (Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse).Luftfahrzeugwarten römisch eins. Klasse ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Zivilluftfahrzeuge solcher Typen, auf die sich die Berechtigungen gemäß den Paragraphen 147 und 151 Absatz eins, erstrecken, auf Landflächen beziehungsweise auf Wasserflächen von Flugplätzen mit eigener Kraft zu rollen beziehungsweise zu fahren, wenn sie ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer praktischen Zusatzprüfung nachgewiesen haben (Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse).
  2. (2)Absatz 2,Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber ein Zivilluftfahrzeug jeder Type, für welche die Rollberechtigung angestrebt wird, über eine Strecke von wenigstens 200 m bei Seitenwind auf einer Landfläche beziehungsweise auf einer Wasserfläche rollt beziehungsweise fährt, je einen Vollkreis nach links und nach rechts ausführt und das Zivilluftfahrzeug an einer von der Prüfungskommission oder dem gemäß § 17 Abs. 6 bestimmten Prüfer zu bezeichnenden Stelle abstellt.Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber ein Zivilluftfahrzeug jeder Type, für welche die Rollberechtigung angestrebt wird, über eine Strecke von wenigstens 200 m bei Seitenwind auf einer Landfläche beziehungsweise auf einer Wasserfläche rollt beziehungsweise fährt, je einen Vollkreis nach links und nach rechts ausführt und das Zivilluftfahrzeug an einer von der Prüfungskommission oder dem gemäß Paragraph 17, Absatz 6, bestimmten Prüfer zu bezeichnenden Stelle abstellt.

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