§ 20a KOVG 1957

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Als monatliche Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch sind auf Antrag zur Beschädigtenrente zu leisten:
    1. 1.Ziffer einsEinseitig Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten, einseitig Ober- oder Unterschenkel- oder Fußamputierten, einseitig oder beidseitig Fußstumpfamputierten mit Apparatausrüstung, Trägern von Stützapparaten, Trägern von Stützmiedern aus starrem Material (ausgenommen Leibbandagen), Beschädigten, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken, Stützkrücken oder Krankenstöcken angewiesen sind, Benützern von Rollstühlen, Beschädigten mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringer Ausdehnung, kiefer- und gesichtsverletzten Beschädigten mit Speichelfluß208 S;
    2. 2.Ziffer 2doppelt Amputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Beschädigten mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Stomaversorgung oder Inkontinenzhilfen, Hirnverletzten mit cerebralen Krampfanfällen, letzteren, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vH beziehen330 S;
    3. 3.Ziffer 3dreifach oder vierfach Amputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Empfängern einer Pflegezulage oder Blindenzulage mindestens der Stufe III, Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung, Hirnverletzten mit cerebralen Krampfanfällen, letzteren, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH beziehendreifach oder vierfach Amputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Empfängern einer Pflegezulage oder Blindenzulage mindestens der Stufe römisch drei, Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung, Hirnverletzten mit cerebralen Krampfanfällen, letzteren, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH beziehen552 S.
  2. (2)Absatz 2,Treffen mehrere der unter Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen zu, sind die entsprechenden Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch nebeneinander zu gewähren.Treffen mehrere der unter Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Voraussetzungen zu, sind die entsprechenden Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch nebeneinander zu gewähren.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz eins,Als monatliche Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch sind auf Antrag zur Beschädigtenrente zu leisten:
    1. 1.Ziffer einsEinseitig Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten, einseitig Ober- oder Unterschenkel- oder Fußamputierten, einseitig oder beidseitig Fußstumpfamputierten mit Apparatausrüstung, Trägern von Stützapparaten, Trägern von Stützmiedern aus starrem Material (ausgenommen Leibbandagen), Beschädigten, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken, Stützkrücken oder Krankenstöcken angewiesen sind, Benützern von Rollstühlen, Beschädigten mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringer Ausdehnung, kiefer- und gesichtsverletzten Beschädigten mit Speichelfluß208 S;
    2. 2.Ziffer 2doppelt Amputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Beschädigten mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Stomaversorgung oder Inkontinenzhilfen, Hirnverletzten mit cerebralen Krampfanfällen, letzteren, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vH beziehen330 S;
    3. 3.Ziffer 3dreifach oder vierfach Amputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Empfängern einer Pflegezulage oder Blindenzulage mindestens der Stufe III, Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung, Hirnverletzten mit cerebralen Krampfanfällen, letzteren, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH beziehendreifach oder vierfach Amputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Empfängern einer Pflegezulage oder Blindenzulage mindestens der Stufe römisch drei, Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung, Hirnverletzten mit cerebralen Krampfanfällen, letzteren, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH beziehen552 S.
  2. (2)Absatz 2,Treffen mehrere der unter Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen zu, sind die entsprechenden Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch nebeneinander zu gewähren.Treffen mehrere der unter Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Voraussetzungen zu, sind die entsprechenden Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch nebeneinander zu gewähren.

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