§ 68 KOVG 1957 Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen.

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Für den Fall der Erkrankung werden bei der Gebietskrankenkasse ihres WohnsitzesÖsterreichischen Gesundheitskasse in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen versichert:

  1. 1.Ziffer einsWitwen und Witwer (§ 35 Abs. 2, § 36);Witwen und Witwer (Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 36,);
  2. 2.Ziffer 2Waisen (§ 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1);Waisen (Paragraph 39,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,);
  3. 3.Ziffer 3Eltern (§ 44).Eltern (Paragraph 44,).

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2019

Für den Fall der Erkrankung werden bei der Gebietskrankenkasse ihres WohnsitzesÖsterreichischen Gesundheitskasse in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen versichert:

  1. 1.Ziffer einsWitwen und Witwer (§ 35 Abs. 2, § 36);Witwen und Witwer (Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 36,);
  2. 2.Ziffer 2Waisen (§ 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1);Waisen (Paragraph 39,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,);
  3. 3.Ziffer 3Eltern (§ 44).Eltern (Paragraph 44,).

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