§ 44 KOVG 1957

KOVG 1957 - Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Anspruch auf Elternrente haben die ehelichen Eltern, die uneheliche Mutter, ferner Adoptiveltern, Pflege- und Stiefeltern, wenn die Adoption, die Übernahme in die unentgeltliche Pflege oder die Schließung der das Stiefverhältnis begründenden Ehe vor dem Eintritte des schädigenden Ereignisses erfolgt ist.

In Kraft seit 12.07.1957 bis 31.12.9999
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