Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Witwen (Witwer) nach Beschädigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Tod insgesamt zwölf Monate lang eine Pflegezulage der Stufe III, IV oder V oder eine Blindenzulage in der Höhe einer dieser Pflegezulagen bezogen haben oder die vor ihrem Tod ununterbrochen fünf Jahre lang einen rechtskräftigen Anspruch auf eine dieser Zulagen hatten, erhalten auf Antrag zur Witwen(Witwer)rente eine monatliche Zulage, wenn die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und die eheliche Gemeinschaft bis zum Tode des Beschädigten bestanden hat.Witwen (Witwer) nach Beschädigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Tod insgesamt zwölf Monate lang eine Pflegezulage der Stufe römisch drei, römisch vier oder römisch fünf oder eine Blindenzulage in der Höhe einer dieser Pflegezulagen bezogen haben oder die vor ihrem Tod ununterbrochen fünf Jahre lang einen rechtskräftigen Anspruch auf eine dieser Zulagen hatten, erhalten auf Antrag zur Witwen(Witwer)rente eine monatliche Zulage, wenn die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und die eheliche Gemeinschaft bis zum Tode des Beschädigten bestanden hat.
(2)Absatz 2,Die Zulage nach Abs. 1 beträgt zwei Drittel des jeweiligen Betrages jener Stufe der Pflege(Blinden)zulage, die dem verstorbenen Ehegatten im Zeitpunkte seines Todes zuerkannt war; sie gebührt insoweit, als das Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) die Summe aus Grundrente, Zusatzrente und zwei Drittel der Pflege(Blinden)zulage nicht erreicht.Die Zulage nach Absatz eins, beträgt zwei Drittel des jeweiligen Betrages jener Stufe der Pflege(Blinden)zulage, die dem verstorbenen Ehegatten im Zeitpunkte seines Todes zuerkannt war; sie gebührt insoweit, als das Einkommen (Paragraph 13,) der Witwe (des Witwers) die Summe aus Grundrente, Zusatzrente und zwei Drittel der Pflege(Blinden)zulage nicht erreicht.
(3)Absatz 3,Die Zulage nach Abs. 1 und 2 gebührt nur in halber Höhe, wenn die Ehe mit dem hilflosen (blinden) Ehegatten weniger als fünf Jahre gedauert oder der Altersunterschied zwischen den Ehegatten mehr als 30 Jahre betragen hat; dies gilt jedoch nicht, wenn der Ehe ein versorgungsberechtigtes Kind entstammt.Die Zulage nach Absatz eins und 2 gebührt nur in halber Höhe, wenn die Ehe mit dem hilflosen (blinden) Ehegatten weniger als fünf Jahre gedauert oder der Altersunterschied zwischen den Ehegatten mehr als 30 Jahre betragen hat; dies gilt jedoch nicht, wenn der Ehe ein versorgungsberechtigtes Kind entstammt.
(4)Absatz 4,Auf die Zulage nach Abs. 1 bis 3 haben unter den dort genannten Voraussetzungen auch Witwen Anspruch, deren Ehegatte vor dem 1. Jänner 1950 gestorben ist und im Zeitpunkte seines Todes wegen Hilflosigkeit oder Blindheit im Bezug eines Rentenzuschusses, einer erhöhten Pflegezulage oder einer Blindenzulage nach früheren Versorgungsvorschriften gestanden ist, wenn die Hilflosigkeit oder Blindheit einen Anspruch auf eine Pflegezulage der Stufen III, IV oder V oder eine diesen entsprechende Blindenzulage nach diesem Bundesgesetze begründet hätte. Das gleiche gilt für Witwen, deren Ehegatte vor dem 1. Juli 1960 gestorben und im Zeitpunkte seines Todes im Bezug einer Pflegezulage der Stufe II nach diesem Bundesgesetze gestanden ist, wenn die Hilflosigkeit für die Zeit nach dem 30. Juni 1960 einen Anspruch auf die Pflegezulage der Stufe III begründet hätte.Auf die Zulage nach Absatz eins bis 3 haben unter den dort genannten Voraussetzungen auch Witwen Anspruch, deren Ehegatte vor dem 1. Jänner 1950 gestorben ist und im Zeitpunkte seines Todes wegen Hilflosigkeit oder Blindheit im Bezug eines Rentenzuschusses, einer erhöhten Pflegezulage oder einer Blindenzulage nach früheren Versorgungsvorschriften gestanden ist, wenn die Hilflosigkeit oder Blindheit einen Anspruch auf eine Pflegezulage der Stufen römisch drei, römisch vier oder römisch fünf oder eine diesen entsprechende Blindenzulage nach diesem Bundesgesetze begründet hätte. Das gleiche gilt für Witwen, deren Ehegatte vor dem 1. Juli 1960 gestorben und im Zeitpunkte seines Todes im Bezug einer Pflegezulage der Stufe römisch zwei nach diesem Bundesgesetze gestanden ist, wenn die Hilflosigkeit für die Zeit nach dem 30. Juni 1960 einen Anspruch auf die Pflegezulage der Stufe römisch drei begründet hätte.
In Kraft seit 01.01.1982 bis 31.12.9999
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