Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Den ehelichen Kindern des Verstorbenen stehen gleich:
1.Ziffer einsseine unehelichen Kinder und die Stiefkinder, wenn er für deren Unterhalt gesorgt hat;
2.Ziffer 2die Wahl- und Pflegekinder, für deren unentgeltliche Pflege er bis zu seinem Ableben gesorgt hat.
(2)Absatz 2,Das den Versorgungsanspruch begründende Verhältnis muß zumindest glaubhaft dargetan werden.
In Kraft seit 01.07.1964 bis 31.12.9999
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