§ 28 KOVG 1957

KOVG 1957 - Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Wenn der Beschädigte infolge einer Erkrankung in dem vor dem einzelnen Krankheitsfall zuletzt ausgeübten Beruf arbeitsunfähig ist, gebührt ihm Krankengeld. Das Krankengeld ist aber nur insoweit und so lange zu gewähren, als im einzelnen Krankheitsfall ein Einkommen, das der Beschädigte unmittelbar vor dem Beginne der Erkrankung bezogen hat, durch diese gemindert ist. Der Anspruch auf Krankengeld entfällt, solange der Beschädigte, abgesehen von der Beschädigtenrente nach diesem Bundesgesetze, während der Erkrankung ein monatliches Einkommen hat, das die Höhe der Grundrente und Zusatzrente eines Erwerbsunfähigen einschließlich Familienzulagen (§§ 16, 17) übersteigt.Wenn der Beschädigte infolge einer Erkrankung in dem vor dem einzelnen Krankheitsfall zuletzt ausgeübten Beruf arbeitsunfähig ist, gebührt ihm Krankengeld. Das Krankengeld ist aber nur insoweit und so lange zu gewähren, als im einzelnen Krankheitsfall ein Einkommen, das der Beschädigte unmittelbar vor dem Beginne der Erkrankung bezogen hat, durch diese gemindert ist. Der Anspruch auf Krankengeld entfällt, solange der Beschädigte, abgesehen von der Beschädigtenrente nach diesem Bundesgesetze, während der Erkrankung ein monatliches Einkommen hat, das die Höhe der Grundrente und Zusatzrente eines Erwerbsunfähigen einschließlich Familienzulagen (Paragraphen 16, 17,) übersteigt.
  2. (2)Absatz 2,Bei Zugeteilten (§ 26 Abs. 2) ist die Höhe des Krankengeldes so zu bemessen, als ob der Beschädigte bei der Österreichischen Gesundheitskasse pflichtversichert wäre. Es beträgt aber im Höchstfalle täglich ein Dreißigstel der Beschädigtenrente einschließlich Familienzulagen, die dem Beschädigten nach diesem Bundesgesetze bei Erwerbsunfähigkeit zustehen würde, abzüglich eines Dreißigstels der ihm einschließlich Familienzulagen geleisteten Beschädigtenrente. Hat ein Zugeteilter seit der Beendigung der Dienstleistung, durch die er die Dienstbeschädigung erlitten hat, noch kein Arbeitseinkommen bezogen, so ist das tägliche Krankengeld in dieser Höchstgrenze zu bemessen.Bei Zugeteilten (Paragraph 26, Absatz 2,) ist die Höhe des Krankengeldes so zu bemessen, als ob der Beschädigte bei der Österreichischen Gesundheitskasse pflichtversichert wäre. Es beträgt aber im Höchstfalle täglich ein Dreißigstel der Beschädigtenrente einschließlich Familienzulagen, die dem Beschädigten nach diesem Bundesgesetze bei Erwerbsunfähigkeit zustehen würde, abzüglich eines Dreißigstels der ihm einschließlich Familienzulagen geleisteten Beschädigtenrente. Hat ein Zugeteilter seit der Beendigung der Dienstleistung, durch die er die Dienstbeschädigung erlitten hat, noch kein Arbeitseinkommen bezogen, so ist das tägliche Krankengeld in dieser Höchstgrenze zu bemessen.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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