§ 24 KOVG 1957

KOVG 1957 - Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Heilfürsorge umfaßt
    1. 1.Ziffer einsals Heilbehandlung:
      1. a)Litera aärztliche Hilfe;
      2. b)Litera bZahnbehandlung;
      3. c)Litera cBeistellung von Heilmitteln und Heilbehelfen;
      4. d)Litera dHauskrankenpflege;
      5. e)Litera ePflege in einer Krankenanstalt, mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Anstalten;Pflege in einer Krankenanstalt, mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten Anstalten;
    2. 2.Ziffer 2Krankengeld.
  2. (2)Absatz 2,Wenn die Heilfürsorgemaßnahmen nach Abs. 1 keinen genügenden Erfolg zeitigen oder erwarten lassen, gebühren dem Beschädigten als erweiterte Heilbehandlung folgende Leistungen:Wenn die Heilfürsorgemaßnahmen nach Absatz eins, keinen genügenden Erfolg zeitigen oder erwarten lassen, gebühren dem Beschädigten als erweiterte Heilbehandlung folgende Leistungen:
    1. 1.Ziffer einsUnterbringung in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient;
    2. 2.Ziffer 2Kur in einem Heilbad oder heilklimatische Kur gemäß den behördlich anerkannten Indikationen;
    3. 3.Ziffer 3Unterbringung in einem Genesungsheim.
  3. (3)Absatz 3,Die in Durchführung der Heilfürsorge nach Abs. 1 und 2 erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen. Ist der Beschädigte auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, so sind ihm für die Dauer der Unterbringung in einer Krankenanstalt gemäß Abs. 2 Z 1 sowie für die Dauer einer Kur gemäß Abs. 2 Z 2 auch die Aufenthaltskosten für eine Begleitperson zu ersetzen, wenn die erweiterte Heilbehandlung in einer Anstalt durchgeführt wird, in der kein Personal zur Verfügung steht, das die erforderliche Hilfe leisten kann.Die in Durchführung der Heilfürsorge nach Absatz eins und 2 erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen. Ist der Beschädigte auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, so sind ihm für die Dauer der Unterbringung in einer Krankenanstalt gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sowie für die Dauer einer Kur gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auch die Aufenthaltskosten für eine Begleitperson zu ersetzen, wenn die erweiterte Heilbehandlung in einer Anstalt durchgeführt wird, in der kein Personal zur Verfügung steht, das die erforderliche Hilfe leisten kann.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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