Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Beschädigtenrenten, die Zuschüsse gemäß § 14, die Zulagen gemäß §§ 16 bis 20 sowie das Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a) werden mit dem Monat fällig, der auf die Geltendmachung des Anspruches folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 11a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.Die Beschädigtenrenten, die Zuschüsse gemäß Paragraph 14,, die Zulagen gemäß Paragraphen 16 bis 20 sowie das Kleider- und Wäschepauschale (Paragraph 20 a,) werden mit dem Monat fällig, der auf die Geltendmachung des Anspruches folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 11 a,) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Die Hinterbliebenenrenten, die Zulage gemäß § 35a, die Zuschüsse gemäß § 46b werden mit dem Monat fällig, der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der der Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn der Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach diesem Sterbetag geltend gemacht wird, tritt die Fälligkeit frühestens mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat ein.Die Hinterbliebenenrenten, die Zulage gemäß Paragraph 35 a,, die Zuschüsse gemäß Paragraph 46 b, werden mit dem Monat fällig, der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der der Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn der Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach diesem Sterbetag geltend gemacht wird, tritt die Fälligkeit frühestens mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat ein.
(3)Absatz 3,Krankengeld, Gebührnisse für das Sterbevierteljahr und Sterbegeld werden mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen fällig.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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