Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind, wird durch die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, geregelt.Inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind, wird durch die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, geregelt.
(2)Absatz 2,Mit Zustimmung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten oder verpfänden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde.
In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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