§ 62 KOVG 1957

KOVG 1957 - Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Wenn ein Versorgungsberechtigter ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, kann die Leistung der Versorgung abgelehnt oder insolange eingestellt werden, bis er dem Auftrage nachkommt. Er muß aber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Versorgung unterbleibt.

In Kraft seit 01.07.1967 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 62 KOVG 1957


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 62 KOVG 1957 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 62 KOVG 1957


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 62 KOVG 1957


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 62 KOVG 1957 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KOVG 1957 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 61 KOVG 1957
§ 63 KOVG 1957