§ 69 KOVG 1957

KOVG 1957 - Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen können freiwillig beitreten:
    1. 1.Ziffer einsKinder und Ehegatten von Schwerbeschädigten (§ 9 Abs. 2), wenn und solange der Schwerbeschädigte für diese Familienangehörigen Familienzulage (§§ 16, 17) bezieht;Kinder und Ehegatten von Schwerbeschädigten (Paragraph 9, Absatz 2,), wenn und solange der Schwerbeschädigte für diese Familienangehörigen Familienzulage (Paragraphen 16, 17,) bezieht;
    2. 2.Ziffer 2Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege des Empfängers einer Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19) nicht nur vorübergehend übernommen haben, von diesem erhalten werden und bedürftig sind.Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege des Empfängers einer Pflegezulage oder Blindenzulage (Paragraphen 18, 19,) nicht nur vorübergehend übernommen haben, von diesem erhalten werden und bedürftig sind.
  2. (2)Absatz 2,Der Antrag auf Aufnahme in die Versicherung ist vom Beschädigten beim Bundesamte für Soziales und Behindertenwesen zu stellen.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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