§ 68 KOVG 1957 Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen.

KOVG 1957 - Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Für den Fall der Erkrankung werden bei der Österreichischen Gesundheitskasse in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen versichert:

  1. 1.Ziffer einsWitwen und Witwer (§ 35 Abs. 2, § 36);Witwen und Witwer (Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 36,);
  2. 2.Ziffer 2Waisen (§ 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1);Waisen (Paragraph 39,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,);
  3. 3.Ziffer 3Eltern (§ 44).Eltern (Paragraph 44,).
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 68 KOVG 1957


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 68 KOVG 1957 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 68 KOVG 1957


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 68 KOVG 1957


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 68 KOVG 1957 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 67 KOVG 1957
§ 69 KOVG 1957