Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (Paragraph 4,) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (Paragraph 6,) entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
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