§ 77 KOVG 1957 Schwerkriegsbeschädigtenausweis.

KOVG 1957 - Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, für Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) besondere Ausweise einzuführen, um den Schwerbeschädigten die Inanspruchnahme von ihnen eingeräumten Begünstigungen zu erleichtern. Die näheren Bestimmungen über die Schwerbeschädigtenausweise trifft das Bundesministerium für soziale Verwaltung. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, für Schwerbeschädigte (Paragraph 9, Absatz 2,) besondere Ausweise einzuführen, um den Schwerbeschädigten die Inanspruchnahme von ihnen eingeräumten Begünstigungen zu erleichtern. Die näheren Bestimmungen über die Schwerbeschädigtenausweise trifft das Bundesministerium für soziale Verwaltung.

In Kraft seit 12.07.1957 bis 31.12.9999
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