§ 64a KOVG 1957 Zusammentreffen von verschiedenartigen Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz

KOVG 1957 - Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Trifft ein Anspruch auf Beschädigtenrente (§ 10) mit einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente (§ 34) zusammen, ist die Beschädigtenzusatzrente (§ 12) der Berechnung der Hinterbliebenenrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen. Trifft jedoch ein Anspruch auf Beschädigtenrente (§ 10) mit einem Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (§ 35) zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente (§ 35 Abs. 3) und eine allfällige Zulage gemäß § 35a der Berechnung der Beschädigtenzusatzrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen, wenn dies für den Versorgungsberechtigten günstiger ist.Trifft ein Anspruch auf Beschädigtenrente (Paragraph 10,) mit einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Paragraph 34,) zusammen, ist die Beschädigtenzusatzrente (Paragraph 12,) der Berechnung der Hinterbliebenenrente als Einkommen (Paragraph 13,) zugrunde zu legen. Trifft jedoch ein Anspruch auf Beschädigtenrente (Paragraph 10,) mit einem Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (Paragraph 35,) zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente (Paragraph 35, Absatz 3,) und eine allfällige Zulage gemäß Paragraph 35 a, der Berechnung der Beschädigtenzusatzrente als Einkommen (Paragraph 13,) zugrunde zu legen, wenn dies für den Versorgungsberechtigten günstiger ist.
  2. (2)Absatz 2,Trifft ein Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (§ 35) mit einem Anspruch auf Elternrente zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente sowie eine allfällige Zulage gemäß § 35a der Berechnung der Elternrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen.Trifft ein Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (Paragraph 35,) mit einem Anspruch auf Elternrente zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente sowie eine allfällige Zulage gemäß Paragraph 35 a, der Berechnung der Elternrente als Einkommen (Paragraph 13,) zugrunde zu legen.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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