§ 64a KOVG 1957 Zusammentreffen von verschiedenartigen Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Trifft ein Anspruch auf Beschädigtenrente (§ 10) mit einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente (§ 34) zusammen, ist die Beschädigtenzusatzrente (§ 12) der Berechnung der Hinterbliebenenrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen. Trifft jedoch ein Anspruch auf Beschädigtenrente (§ 10) mit einem Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (§ 35) oder Witwen(Witwer)beihilfe (§ 36 Abs. 2) zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente (§ 35 Abs. 3) und eine allfällige Zulage gemäß § 35a beziehungsweise die Witwen(Witwer)beihilfe der Berechnung der Beschädigtenzusatzrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen, wenn dies für den Versorgungsberechtigten günstiger ist.Trifft ein Anspruch auf Beschädigtenrente (Paragraph 10,) mit einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Paragraph 34,) zusammen, ist die Beschädigtenzusatzrente (Paragraph 12,) der Berechnung der Hinterbliebenenrente als Einkommen (Paragraph 13,) zugrunde zu legen. Trifft jedoch ein Anspruch auf Beschädigtenrente (Paragraph 10,) mit einem Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (Paragraph 35,) oder Witwen(Witwer)beihilfe (Paragraph 36, Absatz 2,) zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente (Paragraph 35, Absatz 3,) und eine allfällige Zulage gemäß Paragraph 35 a, beziehungsweise die Witwen(Witwer)beihilfe der Berechnung der Beschädigtenzusatzrente als Einkommen (Paragraph 13,) zugrunde zu legen, wenn dies für den Versorgungsberechtigten günstiger ist.
  2. (2)Absatz 2,Trifft ein Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (§ 35) oder Witwen(Witwer)beihilfe (§ 36 Abs. 2§ 35) mit einem Anspruch auf Elternrente zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente sowie eine allfällige Zulage gemäß § 35a beziehungsweise die Witwen(Witwer)beihilfe der Berechnung der Elternrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen.Trifft ein Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (Paragraph 35,) oder Witwen(Witwer)beihilfe (Paragraph 36, Absatz 2,) mit einem Anspruch auf Elternrente zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente sowie eine allfällige Zulage gemäß Paragraph 35 a, beziehungsweise die Witwen(Witwer)beihilfe der Berechnung der Elternrente als Einkommen (Paragraph 13,) zugrunde zu legen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.1982 bis 30.06.2005
  1. (1)Absatz eins,Trifft ein Anspruch auf Beschädigtenrente (§ 10) mit einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente (§ 34) zusammen, ist die Beschädigtenzusatzrente (§ 12) der Berechnung der Hinterbliebenenrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen. Trifft jedoch ein Anspruch auf Beschädigtenrente (§ 10) mit einem Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (§ 35) oder Witwen(Witwer)beihilfe (§ 36 Abs. 2) zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente (§ 35 Abs. 3) und eine allfällige Zulage gemäß § 35a beziehungsweise die Witwen(Witwer)beihilfe der Berechnung der Beschädigtenzusatzrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen, wenn dies für den Versorgungsberechtigten günstiger ist.Trifft ein Anspruch auf Beschädigtenrente (Paragraph 10,) mit einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Paragraph 34,) zusammen, ist die Beschädigtenzusatzrente (Paragraph 12,) der Berechnung der Hinterbliebenenrente als Einkommen (Paragraph 13,) zugrunde zu legen. Trifft jedoch ein Anspruch auf Beschädigtenrente (Paragraph 10,) mit einem Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (Paragraph 35,) oder Witwen(Witwer)beihilfe (Paragraph 36, Absatz 2,) zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente (Paragraph 35, Absatz 3,) und eine allfällige Zulage gemäß Paragraph 35 a, beziehungsweise die Witwen(Witwer)beihilfe der Berechnung der Beschädigtenzusatzrente als Einkommen (Paragraph 13,) zugrunde zu legen, wenn dies für den Versorgungsberechtigten günstiger ist.
  2. (2)Absatz 2,Trifft ein Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (§ 35) oder Witwen(Witwer)beihilfe (§ 36 Abs. 2§ 35) mit einem Anspruch auf Elternrente zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente sowie eine allfällige Zulage gemäß § 35a beziehungsweise die Witwen(Witwer)beihilfe der Berechnung der Elternrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen.Trifft ein Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (Paragraph 35,) oder Witwen(Witwer)beihilfe (Paragraph 36, Absatz 2,) mit einem Anspruch auf Elternrente zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente sowie eine allfällige Zulage gemäß Paragraph 35 a, beziehungsweise die Witwen(Witwer)beihilfe der Berechnung der Elternrente als Einkommen (Paragraph 13,) zugrunde zu legen.

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