§ 32 KOVG 1957 Orthopädische Versorgung.

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1992 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Beschädigte hat zum Zwecke der Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner infolge der Dienstbeschädigung geminderten Erwerbsfähigkeit oder zur Behebung oder Erleichterung der Folgen der Dienstbeschädigung Anspruch auf orthopädische Versorgung. Erwerbsunfähige (§ 9 Abs. 2) haben Anspruch auf orthopädische Versorgung auch für Körperschäden, die mit der Dienstbeschädigung in keinem ursächlichen Zusammenhange stehen. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie eine Zusatzrente (§ 12) beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Heilbehelfe im Rahmen der Unfallheilbehandlung oder auf Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe oder andere Hilfsmittel gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.Der Beschädigte hat zum Zwecke der Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner infolge der Dienstbeschädigung geminderten Erwerbsfähigkeit oder zur Behebung oder Erleichterung der Folgen der Dienstbeschädigung Anspruch auf orthopädische Versorgung. Erwerbsunfähige (Paragraph 9, Absatz 2,) haben Anspruch auf orthopädische Versorgung auch für Körperschäden, die mit der Dienstbeschädigung in keinem ursächlichen Zusammenhange stehen. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie eine Zusatzrente (Paragraph 12,) beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Heilbehelfe im Rahmen der Unfallheilbehandlung oder auf Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe oder andere Hilfsmittel gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.
  2. (2)Absatz 2,Die orthopädische Versorgung wird vom Bunde beigestellt und umfaßt die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung. Die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 gelten sinngemäß. Der Bund kann sich das Eigentumsrecht vorbehalten.Die orthopädische Versorgung wird vom Bunde beigestellt und umfaßt die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung. Die Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2, gelten sinngemäß. Der Bund kann sich das Eigentumsrecht vorbehalten.
  3. (3)Absatz 3,Art und Umfang der Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Gebrauchsdauer sowie die Pauschbeträge als Ersatz für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch sind in der Anlage zu diesem Bundesgesetz festgelegt. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen auf Antrag über den Umfang der Anlage hinaus Leistungen gewähren, wenn hiedurch das Ziel der orthopädischen Versorgung erreicht wird; die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschädigten sind hiebei außer Betracht zu lassen.
  4. (2)Absatz 2,Die orthopädische Versorgung umfaßt
    1. 1.Ziffer einsdie Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
    2. 2.Ziffer 2den Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
    3. 3.Ziffer 3Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und
    4. 4.Ziffer 4Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.
    Die Leistungen nach Z 1 sind in einer der jeweiligen technischwissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepaßten Ausführung vom Bund beizustellen; der Bund kann sich das Eigentumsrecht vorbehalten. Für die Leistungen nach Z 1 gelten die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 sinngemäß.Die Leistungen nach Ziffer eins, sind in einer der jeweiligen technischwissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepaßten Ausführung vom Bund beizustellen; der Bund kann sich das Eigentumsrecht vorbehalten. Für die Leistungen nach Ziffer eins, gelten die Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2, sinngemäß.
  5. (3)Absatz 3,Art, Umfang und Gebrauchsdauer der Leistungen gemäß Abs. 2 Z 1, nähere Bestimmungen zu den Leistungen nach Abs. 2 Z 2 bis 4 sowie die Höhe der Leistungen nach Abs. 2 Z 3 und 4 hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.Art, Umfang und Gebrauchsdauer der Leistungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, nähere Bestimmungen zu den Leistungen nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 sowie die Höhe der Leistungen nach Absatz 2, Ziffer 3 und 4 hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.
  6. (4)Absatz 4,Beschafft sich ein Beschädigter ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung durch diesen erfolgt wäre.
  7. (5)Absatz 5,Die unvermeidlichen Reisekosten, die dem Beschädigten beim Bezuge, bei der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm zu ersetzen.

Stand vor dem 29.02.1992

In Kraft vom 01.01.1962 bis 29.02.1992
  1. (1)Absatz eins,Der Beschädigte hat zum Zwecke der Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner infolge der Dienstbeschädigung geminderten Erwerbsfähigkeit oder zur Behebung oder Erleichterung der Folgen der Dienstbeschädigung Anspruch auf orthopädische Versorgung. Erwerbsunfähige (§ 9 Abs. 2) haben Anspruch auf orthopädische Versorgung auch für Körperschäden, die mit der Dienstbeschädigung in keinem ursächlichen Zusammenhange stehen. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie eine Zusatzrente (§ 12) beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Heilbehelfe im Rahmen der Unfallheilbehandlung oder auf Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe oder andere Hilfsmittel gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.Der Beschädigte hat zum Zwecke der Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner infolge der Dienstbeschädigung geminderten Erwerbsfähigkeit oder zur Behebung oder Erleichterung der Folgen der Dienstbeschädigung Anspruch auf orthopädische Versorgung. Erwerbsunfähige (Paragraph 9, Absatz 2,) haben Anspruch auf orthopädische Versorgung auch für Körperschäden, die mit der Dienstbeschädigung in keinem ursächlichen Zusammenhange stehen. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie eine Zusatzrente (Paragraph 12,) beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Heilbehelfe im Rahmen der Unfallheilbehandlung oder auf Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe oder andere Hilfsmittel gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.
  2. (2)Absatz 2,Die orthopädische Versorgung wird vom Bunde beigestellt und umfaßt die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung. Die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 gelten sinngemäß. Der Bund kann sich das Eigentumsrecht vorbehalten.Die orthopädische Versorgung wird vom Bunde beigestellt und umfaßt die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung. Die Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2, gelten sinngemäß. Der Bund kann sich das Eigentumsrecht vorbehalten.
  3. (3)Absatz 3,Art und Umfang der Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Gebrauchsdauer sowie die Pauschbeträge als Ersatz für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch sind in der Anlage zu diesem Bundesgesetz festgelegt. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen auf Antrag über den Umfang der Anlage hinaus Leistungen gewähren, wenn hiedurch das Ziel der orthopädischen Versorgung erreicht wird; die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschädigten sind hiebei außer Betracht zu lassen.
  4. (2)Absatz 2,Die orthopädische Versorgung umfaßt
    1. 1.Ziffer einsdie Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
    2. 2.Ziffer 2den Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
    3. 3.Ziffer 3Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und
    4. 4.Ziffer 4Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.
    Die Leistungen nach Z 1 sind in einer der jeweiligen technischwissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepaßten Ausführung vom Bund beizustellen; der Bund kann sich das Eigentumsrecht vorbehalten. Für die Leistungen nach Z 1 gelten die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 sinngemäß.Die Leistungen nach Ziffer eins, sind in einer der jeweiligen technischwissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepaßten Ausführung vom Bund beizustellen; der Bund kann sich das Eigentumsrecht vorbehalten. Für die Leistungen nach Ziffer eins, gelten die Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2, sinngemäß.
  5. (3)Absatz 3,Art, Umfang und Gebrauchsdauer der Leistungen gemäß Abs. 2 Z 1, nähere Bestimmungen zu den Leistungen nach Abs. 2 Z 2 bis 4 sowie die Höhe der Leistungen nach Abs. 2 Z 3 und 4 hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.Art, Umfang und Gebrauchsdauer der Leistungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, nähere Bestimmungen zu den Leistungen nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 sowie die Höhe der Leistungen nach Absatz 2, Ziffer 3 und 4 hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.
  6. (4)Absatz 4,Beschafft sich ein Beschädigter ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung durch diesen erfolgt wäre.
  7. (5)Absatz 5,Die unvermeidlichen Reisekosten, die dem Beschädigten beim Bezuge, bei der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm zu ersetzen.

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