§ 98 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 98 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Erweiterungen der GrundberechtigungParagraph 98, Erweiterungen der Grundberechtigung

und besondere Berechtigungen für Segelflieger.

  1. (1)Absatz eins,Die Grundberechtigung gemäß § 95 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, zweisitzige und mehrsitzige, zweisitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, daß er Segelflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer und mindestens 20 Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung einwandfrei ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Flüge mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und mindestens fünf Landungen.Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 95, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, zweisitzige und mehrsitzige, zweisitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, daß er Segelflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer und mindestens 20 Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung einwandfrei ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Flüge mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und mindestens fünf Landungen.
  2. (2)Absatz 2,Die Berechtigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, drei- und mehrsitzige Segelflugzeuge ohne Rücksicht auf die besetzten Plätze im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, daß er mindestens 20 Landungen mit mindestens dreisitzigen Segelflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung einwandfrei ausgeführt hat.Die Berechtigung gemäß Absatz eins, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, drei- und mehrsitzige Segelflugzeuge ohne Rücksicht auf die besetzten Plätze im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, daß er mindestens 20 Landungen mit mindestens dreisitzigen Segelflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung einwandfrei ausgeführt hat.
  3. (3)Absatz 3,Für die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flugzeiten zählen nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer.Für die in den Absatz eins und 2 bezeichneten Flugzeiten zählen nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer.
  4. (4)Absatz 4,Segelfliegern ist auf Antrag die besondere Berechtigung für jene Startarten zu erteilen, die sie nicht bereits im Rahmen der Grundberechtigung besitzen, wenn sie nachweisen, daß sie für jede Startart mindestens fünf Abflüge einwandfrei ausgeführt haben.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 98 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Erweiterungen der GrundberechtigungParagraph 98, Erweiterungen der Grundberechtigung

und besondere Berechtigungen für Segelflieger.

  1. (1)Absatz eins,Die Grundberechtigung gemäß § 95 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, zweisitzige und mehrsitzige, zweisitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, daß er Segelflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer und mindestens 20 Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung einwandfrei ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Flüge mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und mindestens fünf Landungen.Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 95, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, zweisitzige und mehrsitzige, zweisitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, daß er Segelflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer und mindestens 20 Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung einwandfrei ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Flüge mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und mindestens fünf Landungen.
  2. (2)Absatz 2,Die Berechtigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, drei- und mehrsitzige Segelflugzeuge ohne Rücksicht auf die besetzten Plätze im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, daß er mindestens 20 Landungen mit mindestens dreisitzigen Segelflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung einwandfrei ausgeführt hat.Die Berechtigung gemäß Absatz eins, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, drei- und mehrsitzige Segelflugzeuge ohne Rücksicht auf die besetzten Plätze im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, daß er mindestens 20 Landungen mit mindestens dreisitzigen Segelflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung einwandfrei ausgeführt hat.
  3. (3)Absatz 3,Für die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flugzeiten zählen nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer.Für die in den Absatz eins und 2 bezeichneten Flugzeiten zählen nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer.
  4. (4)Absatz 4,Segelfliegern ist auf Antrag die besondere Berechtigung für jene Startarten zu erteilen, die sie nicht bereits im Rahmen der Grundberechtigung besitzen, wenn sie nachweisen, daß sie für jede Startart mindestens fünf Abflüge einwandfrei ausgeführt haben.

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