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Für Verfahren im Sinn des Art. 1 des Anerkennungsprotokolls, BGBl. Nr. 350/1979, ist in Österreich die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes zuständig. Für Verfahren im Sinn des Artikel eins, des Anerkennungsprotokolls, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,, ist in Österreich die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes zuständig.
Für Verfahren im Sinn des Art. 1 des Anerkennungsprotokolls, BGBl. Nr. 350/1979, ist in Österreich die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes zuständig. Für Verfahren im Sinn des Artikel eins, des Anerkennungsprotokolls, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,, ist in Österreich die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes zuständig.