§ 120 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 120 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Lehrberechtigung für Bordnavigatoren.Paragraph 120, Lehrberechtigung für Bordnavigatoren.

  1. (1)Absatz eins,Der Bordnavigatorenlehrer ist berechtigt, Bordnavigatoren auszubilden (Lehrberechtigung für Bordnavigatoren).
  2. (2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Bordnavigatoren ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung gemäß § 20 nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Bordnavigatoren).Die Lehrberechtigung für Bordnavigatoren ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung gemäß Paragraph 20, nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Bordnavigatoren).
  3. (3)Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
    1. a)Litera aeinen gültigen Bordnavigatorenschein besitzt und
    2. b)Litera bbei Flügen von insgesamt wenigstens 1000 Stunden Dauer die Aufgabe eines Bordnavigators durchgeführt hat.
  4. (4)Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordnavigatoren hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Bordnavigatorenscheines erfolgreich als Bordnavigatorenlehrer tätig war.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 120 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Lehrberechtigung für Bordnavigatoren.Paragraph 120, Lehrberechtigung für Bordnavigatoren.

  1. (1)Absatz eins,Der Bordnavigatorenlehrer ist berechtigt, Bordnavigatoren auszubilden (Lehrberechtigung für Bordnavigatoren).
  2. (2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Bordnavigatoren ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung gemäß § 20 nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Bordnavigatoren).Die Lehrberechtigung für Bordnavigatoren ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung gemäß Paragraph 20, nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Bordnavigatoren).
  3. (3)Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
    1. a)Litera aeinen gültigen Bordnavigatorenschein besitzt und
    2. b)Litera bbei Flügen von insgesamt wenigstens 1000 Stunden Dauer die Aufgabe eines Bordnavigators durchgeführt hat.
  4. (4)Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordnavigatoren hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Bordnavigatorenscheines erfolgreich als Bordnavigatorenlehrer tätig war.

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