§ 95 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
5§ 95 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Segelflieger.

§ 95. Grundberechtigung für Segelflieger.Paragraph 95, Grundberechtigung für Segelflieger.

  1. (1)Absatz eins,Der Segelfliegerschein berechtigt, einsitzige und zweisitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startarten zu erteilen, für die der Bewerber mindestens fünf einwandfrei ausgeführte Abflüge nachgewiesen hat.
  2. (2)Absatz 2,Startarten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:Startarten im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere:
    1. a)Litera aGummiseilstart,
    2. b)Litera bKraftwagen- oder Windenschleppstart,
    3. c)Litera cMotorflugzeugschleppstart oder
    4. d)Litera dHilfsmotorstart.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
5§ 95 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Segelflieger.

§ 95. Grundberechtigung für Segelflieger.Paragraph 95, Grundberechtigung für Segelflieger.

  1. (1)Absatz eins,Der Segelfliegerschein berechtigt, einsitzige und zweisitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startarten zu erteilen, für die der Bewerber mindestens fünf einwandfrei ausgeführte Abflüge nachgewiesen hat.
  2. (2)Absatz 2,Startarten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:Startarten im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere:
    1. a)Litera aGummiseilstart,
    2. b)Litera bKraftwagen- oder Windenschleppstart,
    3. c)Litera cMotorflugzeugschleppstart oder
    4. d)Litera dHilfsmotorstart.

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