§ 45 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 45 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Prüfung für Berufspiloten I. Klasse.Paragraph 45, Prüfung für Berufspiloten römisch eins. Klasse.

  1. (1)Absatz eins,Die theoretische Prüfung (§ 18) für Berufspiloten I. Klasse umfaßt insbesondere die im § 38 bezeichneten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Berufspiloten I. Klasse von Bedeutung sind, und die in § 61 bezeichneten Gegenstände.Die theoretische Prüfung (Paragraph 18,) für Berufspiloten römisch eins. Klasse umfaßt insbesondere die im Paragraph 38, bezeichneten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Berufspiloten römisch eins. Klasse von Bedeutung sind, und die in Paragraph 61, bezeichneten Gegenstände.
  2. (2)Absatz 2,Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Berufspiloten I. Klasse hat der Bewerber zunächst seine fachliche Befähigung auf einem Instrumentenflugübungsgerät nachzuweisen.Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) für Berufspiloten römisch eins. Klasse hat der Bewerber zunächst seine fachliche Befähigung auf einem Instrumentenflugübungsgerät nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Die praktische Prüfung ist sodann auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse D oder E mit einer Leistung von mindestens 145 PS, und zwar jener Type, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 62 fortzusetzen. Alle Prüfungsaufgaben sind auf Motorflugzeugen derselben Type auszuführen.Die praktische Prüfung ist sodann auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse D oder E mit einer Leistung von mindestens 145 PS, und zwar jener Type, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 62, fortzusetzen. Alle Prüfungsaufgaben sind auf Motorflugzeugen derselben Type auszuführen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 45 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Prüfung für Berufspiloten I. Klasse.Paragraph 45, Prüfung für Berufspiloten römisch eins. Klasse.

  1. (1)Absatz eins,Die theoretische Prüfung (§ 18) für Berufspiloten I. Klasse umfaßt insbesondere die im § 38 bezeichneten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Berufspiloten I. Klasse von Bedeutung sind, und die in § 61 bezeichneten Gegenstände.Die theoretische Prüfung (Paragraph 18,) für Berufspiloten römisch eins. Klasse umfaßt insbesondere die im Paragraph 38, bezeichneten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Berufspiloten römisch eins. Klasse von Bedeutung sind, und die in Paragraph 61, bezeichneten Gegenstände.
  2. (2)Absatz 2,Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Berufspiloten I. Klasse hat der Bewerber zunächst seine fachliche Befähigung auf einem Instrumentenflugübungsgerät nachzuweisen.Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) für Berufspiloten römisch eins. Klasse hat der Bewerber zunächst seine fachliche Befähigung auf einem Instrumentenflugübungsgerät nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Die praktische Prüfung ist sodann auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse D oder E mit einer Leistung von mindestens 145 PS, und zwar jener Type, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 62 fortzusetzen. Alle Prüfungsaufgaben sind auf Motorflugzeugen derselben Type auszuführen.Die praktische Prüfung ist sodann auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse D oder E mit einer Leistung von mindestens 145 PS, und zwar jener Type, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 62, fortzusetzen. Alle Prüfungsaufgaben sind auf Motorflugzeugen derselben Type auszuführen.

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