§ 113b KOVG 1957

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Versorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichzulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 900 S65,41 € und für die übrigen Versorgungsberechtigten 600 S43,60 €. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung.
  2. (2)Absatz 2,Die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von 300 S21,80 € zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Abs. 1, die eine besondere Pensionszulage 1999 von weniger als 300 S21,80 € erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 um den Differenzbetrag zu den 300 S21,80 € zu erhöhen.Die Zusatzzahlung gemäß Absatz eins, ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von 300 S21,80 € zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Absatz eins,, die eine besondere Pensionszulage 1999 von weniger als 300 S21,80 € erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Absatz eins, um den Differenzbetrag zu den 300 S21,80 € zu erhöhen.
  3. (3)Absatz 3,Die Beträge gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Einkommen (§ 13) und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 74) nicht zu berücksichtigen.Die Beträge gemäß Absatz eins und 2 gelten nicht als Einkommen (Paragraph 13,) und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (Paragraph 74,) nicht zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz eins,Versorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichzulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 900 S65,41 € und für die übrigen Versorgungsberechtigten 600 S43,60 €. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung.
  2. (2)Absatz 2,Die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von 300 S21,80 € zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Abs. 1, die eine besondere Pensionszulage 1999 von weniger als 300 S21,80 € erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 um den Differenzbetrag zu den 300 S21,80 € zu erhöhen.Die Zusatzzahlung gemäß Absatz eins, ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von 300 S21,80 € zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Absatz eins,, die eine besondere Pensionszulage 1999 von weniger als 300 S21,80 € erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Absatz eins, um den Differenzbetrag zu den 300 S21,80 € zu erhöhen.
  3. (3)Absatz 3,Die Beträge gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Einkommen (§ 13) und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 74) nicht zu berücksichtigen.Die Beträge gemäß Absatz eins und 2 gelten nicht als Einkommen (Paragraph 13,) und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (Paragraph 74,) nicht zu berücksichtigen.

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