§ 14f PatV-EG Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichtes

Patentverträge-Einführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999

Den in § 2 Abs. 2 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, genannten Akten und Urkunden stehen die Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts gemäß Art. 82 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht gleich. Die Vollstreckung erfolgt ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung unter den gleichen Bedingungen wie bei einem im Geltungsgebiet dieses Gesetzes errichteten Exekutionstitel. Den in Paragraph 2, Absatz 2, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, genannten Akten und Urkunden stehen die Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts gemäß Artikel 82, des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht gleich. Die Vollstreckung erfolgt ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung unter den gleichen Bedingungen wie bei einem im Geltungsgebiet dieses Gesetzes errichteten Exekutionstitel.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999

Den in § 2 Abs. 2 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, genannten Akten und Urkunden stehen die Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts gemäß Art. 82 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht gleich. Die Vollstreckung erfolgt ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung unter den gleichen Bedingungen wie bei einem im Geltungsgebiet dieses Gesetzes errichteten Exekutionstitel. Den in Paragraph 2, Absatz 2, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, genannten Akten und Urkunden stehen die Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts gemäß Artikel 82, des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht gleich. Die Vollstreckung erfolgt ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung unter den gleichen Bedingungen wie bei einem im Geltungsgebiet dieses Gesetzes errichteten Exekutionstitel.

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