§ 37 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 37 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Bewerbung um einen Berufspilotenschein.Paragraph 37, Bewerbung um einen Berufspilotenschein.

  1. (1)Absatz eins,Wer sich um einen Berufspilotenschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
    1. a)Litera aeinen gültigen Privatpilotenschein besitzt,
    2. b)Litera bein eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1 lit. b Funker-Zeugnisgesetz 1998) oder ein allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1 lit. c Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt, undein eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera b, Funker-Zeugnisgesetz 1998) oder ein allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt, und
    3. c)Litera cinnerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 200 Stunden Dauer ausgeführt hat.
  2. (2)Absatz 2,In der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:In der gemäß Absatz eins, Litera c, erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:
    1. a)Litera aMotorflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot,
    2. b)Litera bÜberlandflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot, davon ein Navigationsflug über eine Gesamtstrecke von wenigstens 600 km, mit mindestens zwei Zwischenlandungen auf verschiedenen Flugplätzen. Mindestens ein Flugabschnitt des Navigationsfluges hat über eine Flugstrecke von wenigstens 200 km ohne Zwischenlandung zu führen,
    3. c)Litera cInstrumentenflüge ohne Sicht von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenflugberechtigung (§ 64 Abs. 1). Übungszeiten auf einem Instrumentenflugübungsgerät sind bis zu einem Ausmaß von 5 Stunden voll anzurechnen.Instrumentenflüge ohne Sicht von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenflugberechtigung (Paragraph 64, Absatz eins,). Übungszeiten auf einem Instrumentenflugübungsgerät sind bis zu einem Ausmaß von 5 Stunden voll anzurechnen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 15.09.2004 bis 31.12.2008
§ 37 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Bewerbung um einen Berufspilotenschein.Paragraph 37, Bewerbung um einen Berufspilotenschein.

  1. (1)Absatz eins,Wer sich um einen Berufspilotenschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
    1. a)Litera aeinen gültigen Privatpilotenschein besitzt,
    2. b)Litera bein eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1 lit. b Funker-Zeugnisgesetz 1998) oder ein allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1 lit. c Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt, undein eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera b, Funker-Zeugnisgesetz 1998) oder ein allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt, und
    3. c)Litera cinnerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 200 Stunden Dauer ausgeführt hat.
  2. (2)Absatz 2,In der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:In der gemäß Absatz eins, Litera c, erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:
    1. a)Litera aMotorflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot,
    2. b)Litera bÜberlandflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot, davon ein Navigationsflug über eine Gesamtstrecke von wenigstens 600 km, mit mindestens zwei Zwischenlandungen auf verschiedenen Flugplätzen. Mindestens ein Flugabschnitt des Navigationsfluges hat über eine Flugstrecke von wenigstens 200 km ohne Zwischenlandung zu führen,
    3. c)Litera cInstrumentenflüge ohne Sicht von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenflugberechtigung (§ 64 Abs. 1). Übungszeiten auf einem Instrumentenflugübungsgerät sind bis zu einem Ausmaß von 5 Stunden voll anzurechnen.Instrumentenflüge ohne Sicht von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenflugberechtigung (Paragraph 64, Absatz eins,). Übungszeiten auf einem Instrumentenflugübungsgerät sind bis zu einem Ausmaß von 5 Stunden voll anzurechnen.

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