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Werden Anträge auf Zuerkennung von Zusatzrente auf Grund der Änderung des § 12 mit BGBl. I Nr. 57/2015 innerhalb von sechs Monaten ab dem in § 115 Abs. 16 Z 1 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab dem in § 115 Abs. 16 Z 1 bezeichneten Zeitpunkt zuzuerkennen. Werden Anträge auf Zuerkennung von Zusatzrente auf Grund der Änderung des Paragraph 12, mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, innerhalb von sechs Monaten ab dem in Paragraph 115, Absatz 16, Ziffer eins, bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab dem in Paragraph 115, Absatz 16, Ziffer eins, bezeichneten Zeitpunkt zuzuerkennen.
Werden Anträge auf Zuerkennung von Zusatzrente auf Grund der Änderung des § 12 mit BGBl. I Nr. 57/2015 innerhalb von sechs Monaten ab dem in § 115 Abs. 16 Z 1 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab dem in § 115 Abs. 16 Z 1 bezeichneten Zeitpunkt zuzuerkennen. Werden Anträge auf Zuerkennung von Zusatzrente auf Grund der Änderung des Paragraph 12, mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, innerhalb von sechs Monaten ab dem in Paragraph 115, Absatz 16, Ziffer eins, bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab dem in Paragraph 115, Absatz 16, Ziffer eins, bezeichneten Zeitpunkt zuzuerkennen.