§ 113i KOVG 1957

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

Werden Anträge auf Zuerkennung von Zusatzrente auf Grund der Änderung des § 12 mit BGBl. I Nr. 57/2015 innerhalb von sechs Monaten ab dem in § 115 Abs. 16 Z 1 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab dem in § 115 Abs. 16 Z 1 bezeichneten Zeitpunkt zuzuerkennen. Werden Anträge auf Zuerkennung von Zusatzrente auf Grund der Änderung des Paragraph 12, mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, innerhalb von sechs Monaten ab dem in Paragraph 115, Absatz 16, Ziffer eins, bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab dem in Paragraph 115, Absatz 16, Ziffer eins, bezeichneten Zeitpunkt zuzuerkennen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

Werden Anträge auf Zuerkennung von Zusatzrente auf Grund der Änderung des § 12 mit BGBl. I Nr. 57/2015 innerhalb von sechs Monaten ab dem in § 115 Abs. 16 Z 1 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab dem in § 115 Abs. 16 Z 1 bezeichneten Zeitpunkt zuzuerkennen. Werden Anträge auf Zuerkennung von Zusatzrente auf Grund der Änderung des Paragraph 12, mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, innerhalb von sechs Monaten ab dem in Paragraph 115, Absatz 16, Ziffer eins, bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab dem in Paragraph 115, Absatz 16, Ziffer eins, bezeichneten Zeitpunkt zuzuerkennen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten