§ 111d ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Praktische Hänge- beziehungsweise Paragleiterprüfung

§ 111d ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Piloten von Hängebeziehungsweise Paragleitern hat der Bewerber einen einwandfreien Prüfungsflug mit einem Höhenunterschied von 500 m und einer korrekten Landung auf einem zugewiesenen Landeplatz mit einer Größe von etwa 60 m im Quadrat für Paragleiter und etwa 80 m im Quadrat für Hängegleiter auszuführen. Paragraph 111 d, Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) für Piloten von Hängebeziehungsweise Paragleitern hat der Bewerber einen einwandfreien Prüfungsflug mit einem Höhenunterschied von 500 m und einer korrekten Landung auf einem zugewiesenen Landeplatz mit einer Größe von etwa 60 m im Quadrat für Paragleiter und etwa 80 m im Quadrat für Hängegleiter auszuführen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 15.09.2004 bis 31.12.2008
Praktische Hänge- beziehungsweise Paragleiterprüfung

§ 111d ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Piloten von Hängebeziehungsweise Paragleitern hat der Bewerber einen einwandfreien Prüfungsflug mit einem Höhenunterschied von 500 m und einer korrekten Landung auf einem zugewiesenen Landeplatz mit einer Größe von etwa 60 m im Quadrat für Paragleiter und etwa 80 m im Quadrat für Hängegleiter auszuführen. Paragraph 111 d, Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) für Piloten von Hängebeziehungsweise Paragleitern hat der Bewerber einen einwandfreien Prüfungsflug mit einem Höhenunterschied von 500 m und einer korrekten Landung auf einem zugewiesenen Landeplatz mit einer Größe von etwa 60 m im Quadrat für Paragleiter und etwa 80 m im Quadrat für Hängegleiter auszuführen.

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