§ 109 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Tandemfallschirmberechtigung

§ 109 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Fallschirmspringern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, Tandemfallschirmabsprünge (Fallschirmabsprünge mit Passagier mit dazu geeigneten Fallschirmsystemen) durchzuführen, sofern der Bewerber Paragraph 109, Fallschirmspringern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, Tandemfallschirmabsprünge (Fallschirmabsprünge mit Passagier mit dazu geeigneten Fallschirmsystemen) durchzuführen, sofern der Bewerber

  1. 1.Ziffer einsdie Fallschirmsprunglehrerprüfung bestanden hat,
  2. 2.Ziffer 2mindestens 500 Fallschirmabsprünge und mindestens sieben Stunden Freifallzeit absolviert und
  3. 3.Ziffer 3die fachliche Befähigung zu Tandemfallschirmabsprüngen gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach § 111 Abs. 5 nachgewiesen hat.die fachliche Befähigung zu Tandemfallschirmabsprüngen gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach Paragraph 111, Absatz 5, nachgewiesen hat.
Die Berechtigung ist auf jene Systeme zu beschränken, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung nachgewiesen hat.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 18.10.2000 bis 31.12.2008
Tandemfallschirmberechtigung

§ 109 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Fallschirmspringern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, Tandemfallschirmabsprünge (Fallschirmabsprünge mit Passagier mit dazu geeigneten Fallschirmsystemen) durchzuführen, sofern der Bewerber Paragraph 109, Fallschirmspringern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, Tandemfallschirmabsprünge (Fallschirmabsprünge mit Passagier mit dazu geeigneten Fallschirmsystemen) durchzuführen, sofern der Bewerber

  1. 1.Ziffer einsdie Fallschirmsprunglehrerprüfung bestanden hat,
  2. 2.Ziffer 2mindestens 500 Fallschirmabsprünge und mindestens sieben Stunden Freifallzeit absolviert und
  3. 3.Ziffer 3die fachliche Befähigung zu Tandemfallschirmabsprüngen gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach § 111 Abs. 5 nachgewiesen hat.die fachliche Befähigung zu Tandemfallschirmabsprüngen gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach Paragraph 111, Absatz 5, nachgewiesen hat.
Die Berechtigung ist auf jene Systeme zu beschränken, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung nachgewiesen hat.

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