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Ob eine frühere Ehefrau eines Beamten, auf die die Bestimmungen des § 115 Abs. 5 des Ehegesetzes von 6. Juli 1938, DRGBl. I Seite 807, Anwendung finden, auch nach dem Inkrafttreten dieser Pensionsordnung Anspruch auf Versorgungsgenuß hat, ist nach den bis dahin geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen; bei Gebührlichkeit ist der früheren Ehefrau abweichend von den Bestimmungen des § 18 Abs. 3 bis 5 ein Versorgungsgenuß im Ausmaß der normalmäßigen Witwenversorgungsgenusses zu gewähren. Ob eine frühere Ehefrau eines Beamten, auf die die Bestimmungen des Paragraph 115, Absatz 5, des Ehegesetzes von 6. Juli 1938, DRGBl. römisch eins Seite 807, Anwendung finden, auch nach dem Inkrafttreten dieser Pensionsordnung Anspruch auf Versorgungsgenuß hat, ist nach den bis dahin geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen; bei Gebührlichkeit ist der früheren Ehefrau abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 3 bis 5 ein Versorgungsgenuß im Ausmaß der normalmäßigen Witwenversorgungsgenusses zu gewähren.
Ob eine frühere Ehefrau eines Beamten, auf die die Bestimmungen des § 115 Abs. 5 des Ehegesetzes von 6. Juli 1938, DRGBl. I Seite 807, Anwendung finden, auch nach dem Inkrafttreten dieser Pensionsordnung Anspruch auf Versorgungsgenuß hat, ist nach den bis dahin geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen; bei Gebührlichkeit ist der früheren Ehefrau abweichend von den Bestimmungen des § 18 Abs. 3 bis 5 ein Versorgungsgenuß im Ausmaß der normalmäßigen Witwenversorgungsgenusses zu gewähren. Ob eine frühere Ehefrau eines Beamten, auf die die Bestimmungen des Paragraph 115, Absatz 5, des Ehegesetzes von 6. Juli 1938, DRGBl. römisch eins Seite 807, Anwendung finden, auch nach dem Inkrafttreten dieser Pensionsordnung Anspruch auf Versorgungsgenuß hat, ist nach den bis dahin geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen; bei Gebührlichkeit ist der früheren Ehefrau abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 3 bis 5 ein Versorgungsgenuß im Ausmaß der normalmäßigen Witwenversorgungsgenusses zu gewähren.