Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Ruhende Berechtigungen (§ 12 Abs. 1) sind innerhalb der Ruhenszeit (§ 12 Abs. 2) für die in § 10 bezeichneten Zeiträume von der zuständigen Behörde auf Antrag zu erneuern, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung hinsichtlich der Verläßlichkeit und der Tauglichkeit weiterhin gegeben sind und der Bewerber nachweist, daß er die Voraussetzungen für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer seiner Berechtigungen (§ 11) und, soweit im Besonderen Teil außerdem besondere Voraussetzungen für die Erneuerung der ruhenden Berechtigungen vorgesehen sind, auch diese erfüllt. Ruhende Berechtigungen (Paragraph 12, Absatz eins,) sind innerhalb der Ruhenszeit (Paragraph 12, Absatz 2,) für die in Paragraph 10, bezeichneten Zeiträume von der zuständigen Behörde auf Antrag zu erneuern, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung hinsichtlich der Verläßlichkeit und der Tauglichkeit weiterhin gegeben sind und der Bewerber nachweist, daß er die Voraussetzungen für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer seiner Berechtigungen (Paragraph 11,) und, soweit im Besonderen Teil außerdem besondere Voraussetzungen für die Erneuerung der ruhenden Berechtigungen vorgesehen sind, auch diese erfüllt.
Ruhende Berechtigungen (§ 12 Abs. 1) sind innerhalb der Ruhenszeit (§ 12 Abs. 2) für die in § 10 bezeichneten Zeiträume von der zuständigen Behörde auf Antrag zu erneuern, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung hinsichtlich der Verläßlichkeit und der Tauglichkeit weiterhin gegeben sind und der Bewerber nachweist, daß er die Voraussetzungen für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer seiner Berechtigungen (§ 11) und, soweit im Besonderen Teil außerdem besondere Voraussetzungen für die Erneuerung der ruhenden Berechtigungen vorgesehen sind, auch diese erfüllt. Ruhende Berechtigungen (Paragraph 12, Absatz eins,) sind innerhalb der Ruhenszeit (Paragraph 12, Absatz 2,) für die in Paragraph 10, bezeichneten Zeiträume von der zuständigen Behörde auf Antrag zu erneuern, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung hinsichtlich der Verläßlichkeit und der Tauglichkeit weiterhin gegeben sind und der Bewerber nachweist, daß er die Voraussetzungen für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer seiner Berechtigungen (Paragraph 11,) und, soweit im Besonderen Teil außerdem besondere Voraussetzungen für die Erneuerung der ruhenden Berechtigungen vorgesehen sind, auch diese erfüllt.